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(Nr. 3646.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Wechselstempelgesetzes. Vom
21. Juli 1909.
Auf Grund des Artikel II des Gesetzes wegen Änderung des Wechselstempel-
gesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 740) wird die Fassung des
Wechselstempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 21. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Wermuth.
Wechselstempelgesetz.
Vom 15. Juli 1909.
§ 1.
Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechselstempel.
Von der Stempelabgabe befreit bleiben:
1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland
ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande zahlbar sind;
2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland, und
zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage
der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar
in das Ausland versendet werden.
§ 2.
Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Schrift anzusehen,
welche nicht die sämtlichen wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels enthält, sofern
sie einem anderen unter der Vereinbarung übergeben wird, daß dieser berechtigt
sein soll, die fehlenden Erfordernisse zu ergänzen. Das Bestehen einer Verein-
barung der bezeichneten Art wird vermutet, wenn die Schrift die Bezeichnung als
Wechsel enthält.
§ 3.
Die Stempelabgabe beträgt:
von einer Summe
von 200 Mark und wenier 0,10 Mark,
über 20〃 bis 400 Marrk ..... 0,20〃
〃 400〃〃 600〃 ..... 0,30〃
〃 600〃〃 800〃..... 0,40〃
〃 800〃 〃 1000〃..... 0,50〃
Reichs Gesetzbl. 1909. 130