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Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den Büchern und
Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten
Übertragungsvermerken (Indossamenten, Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu
entrichten.
Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in
dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
unberührt.
§ 5.
Bezüglich der vor dem 1. August 1909 ausgegebenen inländischen und mit
dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere bewendet es bei den bis-
herigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt aus-
gegebenen inländischen Wertpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen.
Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das heißt behufs
Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhält-
nisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausche ge-
langenden Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom
Bundesrate zu erlassenden Kontrollvorschriften genügt worden ist.
§ 6.
Insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft ins Handels-
register Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben worden
sind, ist die im Tarif unter Nr. 1a vorgesehene Stempelabgabe vom Betrage der
Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft auf Grund einer
spätestens zwei Wochen nach Ablauf des genannten Zeitraums beziehungsweise für
die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Juni 1906 bereits bestehenden Aktiengesell-
schaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien spätestens bis zum 1. März 1907
bei der Steuerstelle einzureichenden Anmeldung zu entrichten. Das Gleiche gilt,
wenn eine Gesellschaft der bezeichneten Art das Grundkapital erhöht und inner-
halb eines Jahres nach Eintragung der erfolgten Erhöhung ins Handelsregister
die Ausgabe der neuen Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht er-
folgt ist. Zur Entrichtung der Abgabe ist die Gesellschaft verpflichtet.
Die Anmeldung zur Versteuerung muß die Firma und den Sitz der Ge-
sellschaft, den Tag der Eintragung ins Handelsregister sowie die zur Berechnung
der Stempelabgabe erforderlichen Angaben enthalten.
Werden von der Gesellschaft nachträglich Urkunden der gedachten Art aus-
gegeben, so ist von diesen in Höhe des gemäß Abs. 1 versteuerten Betrags eine
Abgabe nicht zu erheben.
Für die vor dem 14. Juni 1900 in das Handelsregister eingetragenen
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die Stempelabgabe
nur in der zur Zeit der Eintragung in das Handelsregister geltenden Höhe zu
entrichten. Das Gleiche gilt für die vor dem 14. Juni 1900 erfolgten Er-
höhungen des Grundkapitals.
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