Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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mal  die  Ersitzung  hinsichtlich  jeder  Sache  und  jedes  Rechts,
welche  der  Erwerbung  durch  eine  rechtsgültige  Urkunde  1)  entzogen
  sind,  macht  also  von  vornherein  die  Ersitzung  öffentlichrechtlicher
  Befugnisse  unmöglich  :),  wie  dies  auch  aus  dem
von  Blackstone  angeführten  Beispiele  hervorgeht:  kein  Lord
könne  durch  Verjährung  ein  Recht  erwerben,  von  Fremden,
welche  seine  Herrschaft  betreten,  eine  Steuer  oder  einen  Zoll
zu  erheben;  denn  da  eine  solche  Forderung  niemals  durch
eine  rechtsgültige  Urkunde  begründet  werden  könne,  so  dürfe
sie  auch  nicht  durch  Verjährung  entstehen.  Dann  aber  hält
das  öffentliche  Recht  Englands  noch  immer  an  dem  Satze:
Nullum  tempus  occurrit  regi?),  fest,  dessen  Geltung  nur
hinsichtlich  der  von  der  Krone  besessenen  Ländereien  zu  Gunsten
  einer  6Ojährigen  Verjährung  in  neuerer  Zeit  aufgehoben
worden  ist.")  Auch  macht  Brie  5)  mit  Recht  darauf  aufmerksam,
  daß  in  mehrern,  freilich  gegenwärtig  nicht  mehr  geltenden
  Verfassungen  der  Grundsatz  der  Unverjährbarkeit  der
Souveränetät  und  aller  in  derselben  enthaltenen  öffentlichen
Befugnisse  sich  ausgesprochen  findet.“)

unter  3.  Stephen,  New  Commentaries,  I,  652,  unter  7  (eine  wörtliche
  Wiederholung  der  aus  Blackstone  citirten  Stelle).

1)  Grant:  vgl.  hierüber  Gundermann,  Englisches  Privatrecht  (Tübingen
  1864),  1,  222.  Blackstone,  a.  a.  O.:  A  prescription  cannot
  be  for  a  thing  which  cannot  be  raised  by  grant.  For  the  law
allows  prescription  only  in  supply  of  the  loss  of  a  grant,  and  therefore
  every  prescription  presupposes  a  grand  to  have  existed.

2)  Gundermann,  a.  a.  O.,  S.  180.

32)  Blackstone,  a.  a.  O.,  I,  247.

"!)  Stephen,  a.  a.  O.,  II,  460.

5)  a.  a.  O.,  S.  39.

6)  Vgl.  die  französische  Constitution  vom  3.  Sept.  1791  (Pöligtz,
Enropéische  Verfassungen,  II,  5),  die  Erklärung  der  Menschenrechte  vom
24.  Juni  1793,  Art.  25  (Pölitz,  a.  a.  O.,  II,  22).  Die  Constitution  vom