III. Bezeichnung der Bleche.
1. Bleche aus Flußeisen, welches im Flammofen erzeugt worden ist, haben die Be-
zeichnung:
solche aus Thomaseisen die Bezeichnung:
zu tragen.
2. Dementsprechend ist jedes Blech seitens des Walzwerkes außer mit dem Stempel des
Werkes mit einem dem Vordruck unter Ziffer 1 nach Form und Größe gleichen Qualitätsstempel
zu bezeichnen.
3. Die Qualitätsstempel können ausnahmsweise fehlen, wenn in anderer Weise der
Nachweis erbracht wird, daß das Material geprüft ist und den Anforderungen des Abschnitts A IV.
entsprochen hat.
IV. Anforderungen.
1. Flußeisen darf keine geringere Zugfestigkeit als 34 kg/qmm und in der Regel keine
höhere Zugfestigkeit als 51 kg/qmm haben. In Bezug auf die Mindestdehnung aller Bleche ist
folgende Zahlentafel maßgebend:
Festigkeit in kg/qmm 51 bis 46 45 44 43 42 bis 37 36 35 34
Geringste Dehnung in Prozenten 20 21 22 23 24 25 26 27 28
2. Für diejenigen Teile des Kessels, welche gebördelt werden oder im ersten Feuerzuge
liegen, dürfen nur solche Bleche verwendet werden, deren Zugfestigkeit 41 kg/qmm nicht übersteigt.
In besonderen Fällen dürfen zu diesen Teilen ausnahmsweise Bleche mit einer Festigkeit
bis 47 kg/qmm zugelassen werden.
Für gebördelte Bleche, die nicht von den Heizgasen bestrichen werden, kann in besonderen
Fällen ausnahmsweise eine Festigkeit bis zu 51 kg/qmm zugelassen werden.
3. Aus Konstruktionsrücksichten kann für Bleche, die nicht im ersten Feuerzuge liegen,
ausnahmsweise auch ein Material von höherer Festigkeit als 51 kg/qmm jedoch mit mindestens
20 Prozent Dehnung zugelassen werden. Bei solchen Blechen muß von jedem Ende eine Zug-
und eine Hartbiegeprobe entnommen werden.
4. Der Unterschied zwischen der Mindest- und Höchstfestigkeit darf bei einem einzelnen
Bleche sowie bei Blechen gleicher Oualität innerhalb einer Lieferung bei Blechlängen
bis 5 m höchstens 6 kg/qmm,
über 5 bis 10 m höchstens 7 kg/qmm,
über 10 m höchstens 8 kg/qmm
betragen, jedoch nur innerhalb der festgesetzten Zugfestigkeitsgrenzen.