Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Erhebung einer Zuwachs- 
steuer wird zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von einhundert 
vom Hundert erhoben. 
Die Vorschriften des Abs. 4 Satz 2 und 3 des § 90 dieses Gesetzes finden 
entsprechende Anwendung. 
Grundstücke oder Teile von Grundstücken, deren Veräußerung zu ihrer 
rechtlichen Gültigkeit weder der landesherrlichen Genehmigung noch der Zu- 
stimmung Dritter bedarf, unterliegen nicht der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe. 
§ 90. 
Bis zum 1. April 1912 soll eine Reichsabgabe von der unverdienten Wert- 
steigerung bei Grundstücken (Zuwachssteuer) eingeführt werden, welche so zu 
bemessen ist, daß sie einen Jahresertrag von mindestens 20 Millionen Mark 
erwarten läßt. 
Über diese ist durch besonderes Gesetz mit der Maßgabe Bestimmung zu 
treffen, daß denjenigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, in denen eine Zuwachs- 
steuer am 1. April 1909 in Geltung war, der bis zu diesem Zeitpunkt erreichte 
jährliche Durchschnittsertrag dieser Abgabe für einen Zeitraum von mindestens 
fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Reichsabgabe belassen wird. 
Dieses Gesetz ist dem Reichstage bis zum 1. April 1911 vorzulegen. 
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird zu der in Tarifnummer 11 
vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von einhundert vom Hundert erhoben. Nach 
dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der Steuersatz in Tarifnummer 11 von sechs 
zu sechs Jahren durch den Bundesrat einer Nachprüfung unterzogen. Übersteigt 
innerhalb des sechsjährigen Zeitraums der durchschnittliche Jahresertrag der Zu- 
wachssteuer den Betrag von 20 Millionen, so ist der Steuersatz in Tarif- 
nummer 11 mit Wirkung vom Beginne des der Feststellung folgenden Rechnungs- 
jahrs für die folgenden sechs Jahre nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
entsprechend herabzusetzen. 
X. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 91. 
Der Bundesrat erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des 
Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und 
gestempelten Formulare sowie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten 
und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, 
unter welchen für verdorbene Marken und gestempelte Vordrucke, für abhanden- 
gekommene oder vernichtete Scheckvordrucke sowie für Stempel auf verdorbenen 
Wertpapieren Erstattung zulässig ist.
	        
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