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Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen
angeordnet sind, nicht statt.
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche
etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von
solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Be-
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§ 26 Abs. 2 bis 4),
zur Anwendung.
§ 105.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem
Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Blanketts oder
durch bare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der
Steuer von Losen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus der
Reichskasse gewährt.
§ 106.
Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften be-
ruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2. der nach Vorschrift des § 105 zu berechnenden Erhebungs- und Ver-
waltungskosten
in die Reichskasse.
XI. Schlußbestimmungen.
§ 107.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909, in Ansehung des Scheckstempels
mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft.
Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schecks finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundes-
rats festgesetzt.