Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Auch  nach  dem  Impfen  muß  der  Wiederimpfling  peinlich  sauber  gehalten
werden.

8  5.

Die  Entwickelung  der  Impfpusteln  tritt  am  3.  oder  4.  Tage  ein,  und  ist
gewöhnlich  mit  so  geringen  Beschwerden  im  Allgemeinbefinden  verbunden,  daß  eine
Versäumnis  des  Schulnnterrichts  deshalb  nicht  notwendig  ist.  Stellen  sich  größere
RNöte  und  Anschwellungen  der  Impfstellen  ein,  so  ist  ein  Arzt  zuzuziehen.  Die
Kinder  können  das  gewöhnte  Baden  fortsetzen.  Das  Turnen  ist  vom  3.  bis  12.
Tage  von  allen,  bei  denen  sich  Impfblattern  bilden,  auszusezen.  Jede  unnötige
Verührung  der  Impfstellen  ist  zu  vermeiden;  insbesondere  sind  die  Impfstellen  sorgfältig
  vor  Beschmutzung,  Kratzen  und  Stoßen,  sowie  vor  Reibungen  durch  enge
Kleidung  und  vor  Druck  von  außen  zu  hüten.  Die  Impfstellen  sind  kühl  und
trocken  zu  halten;  ein  reiner  nicht  wollener  Hemdärmel  ist  die  zweckmäßigste  Bedeckung.
  Der  Verkehr  mit  solchen  Personen,  die  an  eiternden  Geschwüren,  Hautausschlägen
  oder  Wundrose,  insbesondere  an  Gesichts=  und  Kopfrose  leiden,  und  die
Benutzung  der  von  ihnen  gebrauchten  Gegenstände  ist  zu  vermeiden.

86.

Die  Pflegepersonen  der  Wiederimpflinge  müssen  sich  peinlich  davor  hüten,
die  Inpfstellen  zufällig  oder  absichtlich  zu  berühren  oder  die  in  den  Impfpusteln
enthaltene  Flüssigkeit  auf  wunde  oder  mit  Ausschlag  behaftete  Hautstellen  oder  in
die  Augen  zu  bringen.  Haben  sie  die  Impfstellen  trotzdem  berührt,  so  sollen  sie
nicht  unterlassen,  sich  sogleich  die  Hände  sorgfältig  mit  Seise  zu  waschen.  Das  dazu
  verwendete  Waschwasser  darf  nicht  von  anderen  Personen  benutzt  werden.

Ungeimpfte  Kinder  und  solche,  die  an  Ausschlag  leiden,  dürfen  nicht  mit
Wiederimpflingen  in  nähere  Berührung  kommen,  insbesondere  nicht  mit  ihnen  zusammen
  schlafen.

87.
Bei  jeder  erheblichen,  nach  der  Impfung  entstehenden  Erkrankung  ist  ein
Arzt  zuzuziehen.  Der  Impfarzt  ist  von  jeder  solchen  Erkrankung,  die  vor  der  Nachschau
  oder  innerhalb  14  Tagen  danach  eintritt,  unverzüglich  in  Kenntnis  zu  setzen.
Auch  ist  dem  Impfarzt  alsbald  Anzeige  zu  erstatten,  falls  infolge  einer  zufälligen
  Ubertragung  des  Impfstoffes  bei  Personen  in  der  Umgebung  des  Wiederimpflinges
  Impfpusteln  auftreten.

868.

An  dem  im  Impftermin  bekannt  zu  gebenden  Tage  erscheinen  die  Wieberimpflinge
  zur  Nachschau.  Kann  ein  Kind  am  Tage  der  Nachschau  wegen  erheblicher
  Erkrankung  oder  weil  in  dem  Hause  eine  übertragbare  Krankheit  herrscht  (§  2),
nicht  in  das  Impflokal  kommen,  so  haben  die  Eltern  oder  deren  Vertreter  dies
sätestens  am  Terminstage  dem  Impfarzte  anzuzeigen.