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Auch nach dem Impfen muß der Wiederimpfling peinlich sauber gehalten
werden.
8 5.
Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein, und ist
gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine
Versäumnis des Schulnnterrichts deshalb nicht notwendig ist. Stellen sich größere
RNöte und Anschwellungen der Impfstellen ein, so ist ein Arzt zuzuziehen. Die
Kinder können das gewöhnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 3. bis 12.
Tage von allen, bei denen sich Impfblattern bilden, auszusezen. Jede unnötige
Verührung der Impfstellen ist zu vermeiden; insbesondere sind die Impfstellen sorgfältig
vor Beschmutzung, Kratzen und Stoßen, sowie vor Reibungen durch enge
Kleidung und vor Druck von außen zu hüten. Die Impfstellen sind kühl und
trocken zu halten; ein reiner nicht wollener Hemdärmel ist die zweckmäßigste Bedeckung.
Der Verkehr mit solchen Personen, die an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen
oder Wundrose, insbesondere an Gesichts= und Kopfrose leiden, und die
Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände ist zu vermeiden.
86.
Die Pflegepersonen der Wiederimpflinge müssen sich peinlich davor hüten,
die Inpfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impfpusteln
enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in
die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie
nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig mit Seise zu waschen. Das dazu
verwendete Waschwasser darf nicht von anderen Personen benutzt werden.
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit
Wiederimpflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen
schlafen.
87.
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein
Arzt zuzuziehen. Der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, die vor der Nachschau
oder innerhalb 14 Tagen danach eintritt, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Auch ist dem Impfarzt alsbald Anzeige zu erstatten, falls infolge einer zufälligen
Ubertragung des Impfstoffes bei Personen in der Umgebung des Wiederimpflinges
Impfpusteln auftreten.
868.
An dem im Impftermin bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Wieberimpflinge
zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher
Erkrankung oder weil in dem Hause eine übertragbare Krankheit herrscht (§ 2),
nicht in das Impflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dies
sätestens am Terminstage dem Impfarzte anzuzeigen.