Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

870 
3 
  
  
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Steuersatz 
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
6G.) 
  
c) Konnossemente, Frachtbriefe, Ladescheine, 
Einlieferungsscheine im Schiffsverkehre, 
soweit sie nicht unter a und b fallen, 
wenn die Urkunde über die Ladung eines 
ganzen Schiffsgefaͤßes lautet, 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr 
als 25 Mark. ... . ...... . .. ... 
bei höheren Beträüngen 
und sofern es sich um Schiffe mit einem 
Raumgehalte von über 150 Tonnen 
handelt 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr 
als 25 Mrk ... 
bei höheren Betrügen 
Dem Frachtbetrag im Sinne dieser 
Vorschrift ist der Schlepplohn hinzuzu- 
rechnen, sofern er neben der Fracht zu 
zahlen ist. 
d) Frachtbriefe im inländischen Eisenbahn- 
verkehre, wenn die Urkunde über die 
LCadung eines ganzen Eisenbahnwagens 
lautet 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr 
als 25 Mrk.. 
bei höheren Beträühen 
Der Steuersatz vermindert sich auf die 
Hälfte dieser Sätze, wenn das Ladegewicht 
des Wagens 5 Tonnen nicht übersteigt. Er 
erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn 
das Ladegewicht über 10 Tonnen, aber nicht 
mehr als 15 Tounen beträgt. Für je weitere 
5 Tonnen Ladegewicht tritt die Hälfte des 
Satzes hinzu. 
  
  
  
  
20 
20 
50 
x 
  
  
sind, sind als eine Eisenbahn. 
wagenladung zu rechnen; ebenso 
sindd wenn die Eisenbahnver. 
waltung statt eines Wagens 
mehrere zur Verfügung stellt, 
diese mehreren Wagen einer Eisen- 
bahnwagenladung gleich zu achten. 
Die Abgabe ist für jede Sen- 
dung nur einmal zu entrichten.
	        
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