Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
vom
Tau-
send
Steuersatz
Mark Of.
Berechnung
der
Stempelabgabe
10.
Vergütungen.
Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien und Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung üÜber die
Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinn-
anteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den
zur Uberwachung der Geschäftsführung be-
stellten Bersonen (Mitgliedern des Aufsichts-
rats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt
worden nnddd.
Befreit sind Aufstellungen, nach denen die
Summe der sämtlichen an die Mitglieder des
Aufsichtsrats gemachten Vergütungen (§ 66)
nicht mehr als 5 000 Mark ausmacht. Uber-
steigt die Gesamtsumme der Vergütungen
5000 Mark, so wird die Abgabe nur in-
soweit erhoben, als sie aus der Hälfte des
5000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt
werden kann.
Werden Tagegelder im Betrage von mehr
als fünfzig Mark für den Tag gezahlt, so ist
der Mehrbetrag als versteuerbare Tantieme zu
betrachten. Reisegelder, die den Betrag der
baren Auslagen übersteigen, werden ebenfalls
als Tantiemen betrachtet.
Schecks.
Im Inland ausgestellte Schecks und Schecks,
welche im Ausland auf das Inland aus-
gestellt f11ooo.
Den Schecks stehen gleich die Quittungen über
Geldsummen, die aus Guthaben des Aus-
stellers bei den im § 2 des Scheckgesetzes vom
11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) be-
zeichneten Anstalten oder Firmen gezahlt wer-
den, sofern die Ouittung im Inland aus-
gestellt oder ausgehändigt wird.
Befreit sind:
1. im inländischen Postscheckverkehr aus-
gestellte Schecks;
2. Schecks, die dem Wechselstempel unter-
liegen.
von der Gesamtsumme
der Ver-
gütungen.
vom einzelnen Scheck.
Ist ein Scheck in mehreren Aus-
fertigungen ausgestellt, so ist die
Abgabe auch von jeder weiteren
Ausfertigung zu entrichten, sofern
diese nach gesetzlicher Vorschrift
als ein für sich bestehender Scheck
gilt.
Im übrigen ist die Abgabe von
der einzelnen Urkunde nur einmal
zu entrichten.