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Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung vom en der
Hun.Tau-
dtert send Mark] f. Stempelabgabe
1
Grundstücksübertragungen.
Beurkundungen der Ubertragung des Eigentums
an im Inlande gelegenen Grundstücken und
der Ubertragung von Berechtigungen, für —
welche die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften gelten, soweit sie zum Gegen-
stande haben:
a) Kauf, und Tauschverträge und andere ent-
geltliche Veräußerungsverträge, einschließlich
der gerichtlichen Zwangsversteigerungen so-
wie der Abtretung der Rechte ans dem
Meistgebot und der Erklärung des Meist-
bietenden, daß er für einen anderen ge-
boten habe .. ..... ..................
Beurkundungen von Ubertragungen der
Rechte der Erwerber aus Veräußerungs-
geschäften sowie Beurkundungen nachträg-
licher Erklärungen der aus einem Ver-
äußerungsgeschäfte berechtigten Erwerber,
die Rechte für einen Dritten erworben oder
die Pflichten für einen Dritten übernommen
zu haben, werden in betreff der Stempel-
pflichtigkeit wie Beurkundungen der Ver-
dußerungen behandelt, sofern nicht der erste
Erwerber das Veräußerungsgeschäft erweis-
lich auf Grund eines Vollmachtsauftrags
oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag
für einen Dritten abgeschlossen hat und die
Ubertragung der Rechte dieses ersten Er-
werbers an den Dritten erfolgt. Dasselbe
gilt von Ubertragungen der Rechte aus
Anträgen zur Schließung eines entgeltlichen
Veräußerungsgeschäfts, die den Veräußerer
nden, sowie aus Verträgen, durch die
ir der Veräußerer zur Schließung eines
cchen Veräußerungsgeschäfts verpflichtet
nd.
Befreit sind:
MKauf- und Tauschverträge und andere ent-
eltliche Veräußerungsverträge zwischen
eilnehmern an einer Erbschaft zum
vecke der Teilung der zu letzterer ge-
rigen Gegenstände.
⅜
und zwar:
1. bei Kaufverträgen vom Kauf-
preis unter Hinzurechnung des
Wertes der ausbedungenen
Leistungen und vorbehaltenen
Nutzungen;
bei Tauschverträgen vom Werte
der von einem der Vertrag-
schließenden in Tausch gegebenen
Gegenstände, und zwar der-
jenigen, welche den höheren Wert
haben;) beim Tausche inländischer
gegen ausländische Grundstücke
vom Werte der ersteren;
bei anderen Verträgen vom
Gesamtwerte der Gegenleistung
unter Hinzurechnung des Wertes
der vorbehaltenen Nutzungen
oder, wenn der Wert der Gegen-
leistung aus dem Vertrage nicht
hervorgeht, von dem Werte des
veräußerten Gegenstandes)
. bei Zwangsversteigerungen vom
Betrage des Meistgebots, zu
dem der Zuschlag erteilt wird,
unter Hinzurechnung der vom Er-
steher übernommenen Leistungen,
und wenn das Meistgebot den
Wert des Gegenstandes nicht
erreicht, von diesem. Im Falle
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