Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
  
  
  
  
  
2 3— 4 
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung vom en der 
Hun.Tau- 
dtert send Mark] f. Stempelabgabe 
  
1 
Grundstücksübertragungen. 
Beurkundungen der Ubertragung des Eigentums 
an im Inlande gelegenen Grundstücken und 
der Ubertragung von Berechtigungen, für — 
welche die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften gelten, soweit sie zum Gegen- 
stande haben: 
a) Kauf, und Tauschverträge und andere ent- 
  
  
geltliche Veräußerungsverträge, einschließlich 
der gerichtlichen Zwangsversteigerungen so- 
wie der Abtretung der Rechte ans dem 
Meistgebot und der Erklärung des Meist- 
bietenden, daß er für einen anderen ge- 
boten habe .. ..... .................. 
Beurkundungen von Ubertragungen der 
Rechte der Erwerber aus Veräußerungs- 
geschäften sowie Beurkundungen nachträg- 
licher Erklärungen der aus einem Ver- 
äußerungsgeschäfte berechtigten Erwerber, 
die Rechte für einen Dritten erworben oder 
die Pflichten für einen Dritten übernommen 
zu haben, werden in betreff der Stempel- 
pflichtigkeit wie Beurkundungen der Ver- 
dußerungen behandelt, sofern nicht der erste 
Erwerber das Veräußerungsgeschäft erweis- 
lich auf Grund eines Vollmachtsauftrags 
oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag 
für einen Dritten abgeschlossen hat und die 
Ubertragung der Rechte dieses ersten Er- 
werbers an den Dritten erfolgt. Dasselbe 
gilt von Ubertragungen der Rechte aus 
Anträgen zur Schließung eines entgeltlichen 
Veräußerungsgeschäfts, die den Veräußerer 
nden, sowie aus Verträgen, durch die 
ir der Veräußerer zur Schließung eines 
cchen Veräußerungsgeschäfts verpflichtet 
nd. 
Befreit sind: 
MKauf- und Tauschverträge und andere ent- 
eltliche Veräußerungsverträge zwischen 
eilnehmern an einer Erbschaft zum 
vecke der Teilung der zu letzterer ge- 
rigen Gegenstände. 
⅜ 
  
  
  
  
  
und zwar: 
1. bei Kaufverträgen vom Kauf- 
preis unter Hinzurechnung des 
Wertes der ausbedungenen 
Leistungen und vorbehaltenen 
Nutzungen; 
bei Tauschverträgen vom Werte 
der von einem der Vertrag- 
schließenden in Tausch gegebenen 
Gegenstände, und zwar der- 
jenigen, welche den höheren Wert 
haben;) beim Tausche inländischer 
gegen ausländische Grundstücke 
vom Werte der ersteren; 
bei anderen Verträgen vom 
Gesamtwerte der Gegenleistung 
unter Hinzurechnung des Wertes 
der vorbehaltenen Nutzungen 
oder, wenn der Wert der Gegen- 
leistung aus dem Vertrage nicht 
hervorgeht, von dem Werte des 
veräußerten Gegenstandes) 
. bei Zwangsversteigerungen vom 
Betrage des Meistgebots, zu 
dem der Zuschlag erteilt wird, 
unter Hinzurechnung der vom Er- 
steher übernommenen Leistungen, 
und wenn das Meistgebot den 
Wert des Gegenstandes nicht 
erreicht, von diesem. Im Falle 
136“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.