Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung von ven der 
dert LentMart pf. Stempelabgabe 
(11.) Im Falle der Gemeinschaft unter 
- Miterben gilt im Sinne dieser Vor- 
. schrift jeder Miterbe als Miteigentümer 
T nach Verhältnis seines ideellen An- 
1 teilzs am Nachlasse. 
b) das Einbringen in eine Aktiengesellschaft, 
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung % — —KDes Entgelts einschließlich der auf 
Dem Einbringen von unbeweglichen ê der Einlage ruhenden, auf die 
Gegenständen steht gleich das Einbringen Gesellschaft übergehenden Verbind- 
des Rechtes auf Auflassung sowie der Rechte lichkeiten und des Wertes aller 
aus Veräußerungsgeschäften der unter a 3 sonstigen ausbedungenen Leistungen 
Abs. 2 dieser Tarifnummer bezeichneten Art. # und vorbehaltenen Autungen eaer- 
; . - wenn das Entgelt aus dem Ver- 
das eiuralnelen Rt egenständen trage nicht hervorgeht, des Wertes 
in eine ausschließlich von den Lolnehmern des eingebrachten Vermögens. 
an einer Erbschaft gebildete Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung. Zu den Teil- I 
nehmern einer Erbschaft wird auch der 
überlebende Ehegatte gerechnet, welcher 
mit den Erben des verstorbenen Ehe- 
gatten gütergemeinschaftliches Vermögen 
zu teilen hatz # 
Tc) die Uberlassung von Gesellschaftsvermögen 6 
an einen Gesellschafter oder dessen Erben " 
zum Sondereigentume seitens einer Aktien- 
gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
Gewerkschaft, Gesellschaft mit beschränkter . 
Haftung, offenen Handelsgesellschaft, Kom- Es 
manditgesellschaft, Kolonialgesellschaft oder 
einer dieser gleichgestellten Gesellschaft, seitens 
einer Gesellschaft oder eines Vereins des . 
bürgerlichen Rechtes sowie seitens einer 6 . 
Genossenschaft .. . . . . . . . .......... . ... 1½ — — — Des Entgelts einschließlich des Wertes 
  
Der Uberlassung von Grundstücken steht 
gleich die Uberlassung des Rechtes auf Auf- 
lassung sowie der Nechte aus Veräußerungs- 
verträgen der unter a Abs. 2 dieser Tarif- 
nummer bezeichneten Art. 
Befreit ist: 
die Rückgewähr der von einem Gesell- 
schafter eingebrachten Vermögensgegen- 
  
  
  
der ausbedungenen Leistungen und 
vorbehaltenen Nutzungen dder, 
wenn das Entgelt nicht aus dem 
Vertrage hervorgeht, des Wertes 
der überlassenen Rechte. 
Bei Berechnung des Stempels 
bleibt derjenige Teil der zum 
Sondereigentum überlassenen Ver- 
mögensgegenstände außer Betracht,
	        
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