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B. für Glühkörper zu Gasglühlicht= und ähnlichen Lampen: 10 Pfennig
für das Stück;
C. für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen:
1. aus Reinkohle: 60 Pfennig für das Kilogramm,
2. aus Kohle mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen Brennstifte:
1 Mark für das Kilogramm;
D. für Brenner zu Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen bis 100 Watt:
1 Mark für das Stück, für solche von höherem Verbrauche je 1 Mark
mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt.
§ 3.
Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels Verwendung [Entrichtung und Stundung der Steuer.]
von Steuerzeichen an den Packungen zu entrichten, bevor die fertigen verpackten
Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs entfernt werden. Bei ein-
geführten Erzeugnissen der bezeichneten Art hat die Versteuerung durch den Ein-
bringer bei der Zollabfertigung oder wo eine solche nicht stattfindet, innerhalb
einer Frist von drei Tagen nach dem Empfange zu geschehen.
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, über
ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung
trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für ver-
wendete oder unverwendbar gewordene Steuerzeichen ein Ersatz der bezahlten
Steuerbeträge gewährt werden darf. Steuerzeichen, die nicht in der vorge-
schriebenen Wese verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
Die Verwendung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn die steuer-
pflichtigen Beleuchtungsmittel zur Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht vor der Ent-
nahme aus den Räumen des Herstellungsbetriebs angemeldet werden.
Die Steuer kann ohne Sicherheitsleistung auf drei Monate gestundet
werden; gegen Sicherheitsstellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. Ein
unter Steuerverschluß befindliches Lager kann als Sicherheit angesehen werden.
§ 4.
Für versteuerte Beleuchtungsmittel, die dem Hersteller vom Empfänger als
unbrauchbar zur Verfügung gestellt werden, erhält der Hersteller eine Vergütung
der Steuer. Diese kann in einer Pauschsumme gewährt werden, die nach dem
Steuerwerte der im Laufe des Jahres vom Hersteller verwendeten Steuerzeichen
berechnet wird.
§ 5.
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem [Verjährung der Steuer.]
Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung
ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt
in drei Jahren.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 137
und
tundung