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Als vorenthaltene Abgabe ist derjenige Zollbetrag anzusehen, welcher sich
aus dem Unterschiede zwischen dem angewandten und dem für Malzgerste in
Betracht kommenden Zollsatz ergibt.
Für die Berechnung der Abgabe sind 75 Kilogramm Malz gleich 100 Kilo-
gramm Gerste anzunehmen.
Die Geldstrafe beträgt mindestens fünfzig Mark für jeden einzelnen Fall.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so ist auf
eine Geldstrafe von fünfzig bis fünftausend Mark zu erkennen.
§ 3.
Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen,
1. wenn Gerste, die nach dem niedrigeren Zollsatze verzollt worden ist,
oder aus solcher bereitetes Malz in die Räume einer Brauerei ein-
gebracht oder dort vorgefunden wird, sofern die Einbringung nicht mit
Genehmigung der Zollbehörde erfolgt ist;
2. wenn gekennzeichnete Gerste oder aus solcher bereitetes Malz einem auf
Beseitigung der Kennzeichnung gerichteten Verfahren unterworfen wird.
Wird festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Abgabe nicht beabsichtigt
worden ist, so tritt nur eine Ordnungsstrafe nach 4 ein.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen, öffentlich oder
den Beteiligten besonders bekanntgemachten Bestimmungen werden, sofern nicht
die Defraudationsstrafe zu verhängen ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu
einhundertfünfzig Mark bestraft.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ bei Helsingoer, den 3. August 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.