Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 904 — 
4. Im § 39⁸ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt: 
„Sonstiges Großvieh und Kleinvieh“. 
5. Im § 49⁶ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt: 
„Vieh“ 
sowie statt „Schlachtvieh und Pferdetransporten“: 
„Pferde- und sonstigen Viehtransporten“. 
6. In § 50⁷ Abs. 2 und § 57²ᵗ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt: 
· „Vieh“. 
7. Im § 55² wird statt „Schlachtviehtransporte“ gesetzt: 
„Transporte von sonstigem Großvieh und Kleinvieh“. 
8. In der Anlage I — Anmeldezettel, unten — wird statt „........ Stück 
Schlachtvieh“ gesetzt: 
„...... Stück Großvieh (ausschließlich Pferde), 
...... Stück Kleinvieh“. 
9. In der Anlage III — Annahmeschein, in der Mitte — wird statt 
„Schlachtvieh“ gesetzt: 
„sonstiges Großvieh und Kleinvieh“. 
Berlin, den 28. Juli 1909. 
  
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
——-—- 
(Nr. 3657.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 
3. August 1909. 
Auf Grund des § 36 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 
(Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat, die folgenden Änderungen  der Vor- 
schriften über Auswanderschiffe vom 14. März 1898 — Reichs-Gesetzbl. S. 57 ff. — 
20. Dezember 1905 — Reichs-Gesetzbl. S. 779 — 
beschlossen: 
Das Verzeichnis der auf Auswandererschiffen mitzunehmenden Mengen von 
Proviant und Wasser, Brenn- und Leuchtmaterial — Anhang A zu den Vor- 
schriften — erhält folgende Fassung: 
  
Absatz 1.   21. Tee   ............................... 10 Gramm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.