Contents : Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

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VI.  Gesundheitspolizei.

4)  Gifte  der  Abt.  1  in  besonderer  Giftkammer  (auch  hölzernem,

)

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—

h)

L)

1.

vom  Warenlager  getrennten  Verschlag),  in  dieser  verschlossener
Giftschrank  und  Tisch  zum  Abwiegen  der  Gifte;  an  der  Türe
der  Giftkammer  Aufschrift  „Gift“.  Aufbewahrung  von  Phosphor
  außerhalb  der  Giftkammer  gestattet;

Gifte  der  Abt.  II  und  III  Aufbewahrung  außerhalb  der  Gistkammer
  (siehe  unter  a)  und  b)).  Farben  und  an  der  Lift
nicht  zerfließende  Stoffe  auch  in  Schiebladen  mit  Deckel  und
festen  Füllungen;

Verabfolgung  der  Gifte  der  Abt.  1  und  II  nur  vom  Geschäftsinhaber
  oder  den  von  ihm  hiermit  Beauftragten;  Eintrag
der  Abgabe  in  ein  Giftbuch;  Abgabe  nur  an  als  zuverlässig
bekannte  Personen  zu  erlaubten  wirtschaftlichen,  wissenschaftlichen,
  künstlerischen  Zwecken;  sofern  der  Abgebende  hierüber
nicht  orientiert  ist,  Abgabe  nur  gegen  polizeilichen  Erlaubnisschein.
  Schriftliche  Empfangsbescheinigung  des  Erwerbers
(Giftschein);  wenn  Abholung  durch  Beauftragten,  auch  von
diesem  Empfangsbescheinigung  nötig;

an  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  Gifte  nicht  ausgehändigt
werden;

Bezeichnung  auf  Umhüllungen  und  Flaschen  der  Abt.  1  „Gift“
mit  weißer  Schrift  auf  schwarzem  Grunde;  der  Abt.  II  und  III
„Gift“  (bei  festen  an  der  Luft  nicht  zerfließenden  Giften  der
Abt.  III  auch  „Vorsicht“  zulässig),  rote  Schrift  auf  weißem
Grunde;

für  Gifte  der  Abt.  l  und  für  Gifte  der  Abt.  II  und  III
Verwendung  von  besonderen  Geräten  (Wagen,  Löffel,  Mörser)
mit  der  Aufschrift  „Gift“".  Verwendung  besonderer  Wagen
nicht  nötig,  wenn  größere  Mengen  Gift  in  den  Vorratsgefäßen
gewogen  werden;

Personen,  welche  gewerbsmäßig  schädliche  Tiere  vertilgen
(Kammerjäger),  müssen  Gifworräte  in  verschlossenen,  nur  ihnen
oder  ihren  Beauftragten  zugänglichen  Räumen  aufbewahren,
und  dürfen  Gifte  und  gifthaltige  Ungeziefermittel  nicht  an
andere  überlassen.

7.  Polizeiverordunngen,  Gesundheitspolizei  betreffend.

Geheimmittel:  Arzneimittel,  deren  Verkauf  gesetzlich  untersagt
oder  beschränkt  ist,  dürfen  zum  Verkauf  weder  öffentlich
angekündigt  noch  angepriesen  werden.  Min.-Erl.  vom  8.  7.  03.