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VI. Gesundheitspolizei.
4) Gifte der Abt. 1 in besonderer Giftkammer (auch hölzernem,
)
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h)
L)
1.
vom Warenlager getrennten Verschlag), in dieser verschlossener
Giftschrank und Tisch zum Abwiegen der Gifte; an der Türe
der Giftkammer Aufschrift „Gift“. Aufbewahrung von Phosphor
außerhalb der Giftkammer gestattet;
Gifte der Abt. II und III Aufbewahrung außerhalb der Gistkammer
(siehe unter a) und b)). Farben und an der Lift
nicht zerfließende Stoffe auch in Schiebladen mit Deckel und
festen Füllungen;
Verabfolgung der Gifte der Abt. 1 und II nur vom Geschäftsinhaber
oder den von ihm hiermit Beauftragten; Eintrag
der Abgabe in ein Giftbuch; Abgabe nur an als zuverlässig
bekannte Personen zu erlaubten wirtschaftlichen, wissenschaftlichen,
künstlerischen Zwecken; sofern der Abgebende hierüber
nicht orientiert ist, Abgabe nur gegen polizeilichen Erlaubnisschein.
Schriftliche Empfangsbescheinigung des Erwerbers
(Giftschein); wenn Abholung durch Beauftragten, auch von
diesem Empfangsbescheinigung nötig;
an Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt
werden;
Bezeichnung auf Umhüllungen und Flaschen der Abt. 1 „Gift“
mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde; der Abt. II und III
„Gift“ (bei festen an der Luft nicht zerfließenden Giften der
Abt. III auch „Vorsicht“ zulässig), rote Schrift auf weißem
Grunde;
für Gifte der Abt. l und für Gifte der Abt. II und III
Verwendung von besonderen Geräten (Wagen, Löffel, Mörser)
mit der Aufschrift „Gift“". Verwendung besonderer Wagen
nicht nötig, wenn größere Mengen Gift in den Vorratsgefäßen
gewogen werden;
Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Tiere vertilgen
(Kammerjäger), müssen Gifworräte in verschlossenen, nur ihnen
oder ihren Beauftragten zugänglichen Räumen aufbewahren,
und dürfen Gifte und gifthaltige Ungeziefermittel nicht an
andere überlassen.
7. Polizeiverordunngen, Gesundheitspolizei betreffend.
Geheimmittel: Arzneimittel, deren Verkauf gesetzlich untersagt
oder beschränkt ist, dürfen zum Verkauf weder öffentlich
angekündigt noch angepriesen werden. Min.-Erl. vom 8. 7. 03.