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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 49.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Luxemburgs zu dem
Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 sowie die im Anschluß an dieses Ab-
kommen von Deutschland mit den Niederlanden, mit Luxemburg und mit Norwegen zur weiteren
Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarungen. S. 907.
(Nr. 3658.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikatlonsurkunde Luxem-
burgs zu dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905
sowie die im Anschluß an dieses Abkommen von Deutschland mit den
Niederlanden, mit Luxemburg und mit Norwegen zur weiteren Vereinfachung
des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarungen. Vom 16. August 1909.
Außer den in der Bekanntmachung vom 24. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 409)
aufgeführten Staaten hat inzwischen auch Luxemburg das am 17. Juli 1905
im Haag abgeschlossene Abkommen über den Zivilprozeß (Reichs-Gesetzbl. 1909
S. 410) ratifiziert; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist im Haag erfolgt.
Im Anschluß an das erwähnte Abkommen sind für Deutschland mit den
Niederlanden, mit Luxemburg und mit Norwegen Vereinbarungen zur weiteren
Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden, und zwar durch Austausch
einander entsprechender Erklärungen der beiderseitigen Regierungen) die je an dem-
selben Tage, nämlich für den Rechtshilfeverkehr mit den Niederlanden am 31. v. M.,
mit Luxemburg am 1. d. M., mit Norwegen am 2. d. M., abgegeben worden
sind. Der Austausch der Erklärungen ist mit den Niederlanden am 31. v. M.
in Berlin, mit Luxemburg am 4. d. M. in Lusemburg mit Norwegen am
6. d. M. in Christiania erfolgt. Die für Deutschland abgegebenen Erklärungen
werden nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 16. August 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Stemrich.
Reichs-Gesehbl. 1909. 142
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1900.