Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

III 
Zum Zwecke der Prüfungen ist den Wagen eine Einrichtung zur ordnungs- 
mäßigen Anbringung der Gewichte auch auf der Lastseite nebst einem entsprechenden 
Ausgleichgewichte beizugeben. 
Die Aufschrift bezüglich der Reguliereinrichtung (§ 63, 9 Abs. 2) soll den 
Zusatz erhalten: „oder vor der Verwägung verschieden großer Füllungen“. Auf 
dem Schilde der Wage soll außerdem die Bezeichnung: „Bruttoabsackwage“ 
deutlich vermerkt sein. 
Die Wagen selbst sollen bei größter wie bei halber Last alle Bedingungen 
einhalten, die an Handelswagen einer der größten beziehungsweise der halben 
Last entsprechenden Tragfähigkeit gestellt werden. 
Als Fehlergrenze des Mittels von zehn regelrecht zustande gekommenen 
Wägungen bei ganzer wie bei halber Last gilt für die Bruttoabsackwagen all- 
gemein 1 Gramm für 1 Kilogramm der größten Last, bei denen für Thomas- 
mehl 1,5 Gramm für 1 Kilogramm der größten Last. Außerdem darf bei den 
in den äußersten Stellungen und in der richtigen Stellung des Reguliergewichts 
zustande gekommenen Füllungen die Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse 
der 10 bei derselben Stellung der Reguliereinrichtung gemachten Ermittelungen 
höchstens das Dreifache der obigen Werte betragen. 
Artikel 9. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
Bei Bruttoabsackwagen (Artikel 8) sind sinngemäß die gleichen Gebühren 
zu erheben wie bei den selbsttätigen Registrierwagen gleicher Größe. 
Artikel 10. 
Eichung von selbsttätigen Registrierwagen. 
Die Vorschriften in den §§ 63 und 64 der Eichordnung erhalten folgen- 
den Zusatz: 1 
Zur Abwägung von körnigen, frei rollenden, nicht klebenden Materialien wie 
Kaffee, Malzkaffee usw. sind selbsttätige gleicharmige Wagen unter 5 Kilo- 
gramm zulässig in den Abstufungen 4, 3, 2, 1 und ½ Kilogramm. Diese 
Wagen müssen den in den §§ 63 und 64 der Eichordnung für selbsttätige Re- 
gistrierwagen erlassenen Vorschriften sinngemäß entsprechen. Indessen ist der 
Spielraum der Reguliereinrichtung nicht in dem in § 63, 4 festgesetzten Umfange 
begrenzt. An den Wagen muß die Bezeichnung der Materialien, für die sie be- 
stimmt sind, sowie eine Angabe etwa folgenden Inhalts angebracht sein: „nur 
für Abwägungen zwischen 1 kg“ (größte Last)  „und ½ kg“. 
Als Fehlergrenze für das Mittel von 10 Abwägungen bei ganzer wie bei 
halber Last gilt bei richtiger Stellung des Reguliergewichts im Mehr oder Minder: 
für eine Wage zu 4 Kilogramm ............. } 5 Gramm, 
〃〃〃〃3〃〃 ............... } 5 〃 , 
〃〃〃〃2〃〃 ............... 4 〃 ,   
〃〃〃〃1〃〃 ............... 2 〃 , 〃〃〃〃½〃〃 ......................  1 〃.
	        
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