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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 55.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der
Weltausstellung in Brüssel 1910. S. 935. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und
Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 935.
(Nr. 3671.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der Weltausstellung in Brüssel 1910. Vom 6. Oktober 1909.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die
Weltausstellung in Brüssel 1910.
Berlin, den 6. Oktober 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 3672.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen-
bahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Oktober 1909.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
I. Nr. Ia. Sprengstoffe.
In den Beförderungsvorschriften, Abschnitt B. — Aufgabe — Abs. (1)
werden am Ende die Worte:
, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind.
gestrichen.
II. Nr. Ib. Munition.
Im Abschnitt C. der Beförderungsvorschriften wird Abs. (7) gefaßt:
(7) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 hat
der Absender auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen, daß die in der
Munition befindlichen Spreng- oder Schießmittel in der unter Ia
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Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1909.