Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 941 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 58. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 941. 
  
  
(Nr. 3677.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 3. November 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen am 30. November d. J. in Berlin zusammen- 
zutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zecke 
nötigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. November 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 151 
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1909.
	        
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