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Reichs-Gesetzblatt
Nr 59.
Inhalt: Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen
Schutztruppen. S. 943. — Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das
strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November
1909. S. 954. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 962.
(Nr. 3678.) Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der
Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 2. November 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikel II § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen
Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend
die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom
9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen
für Südwestafrika und für Kamerun, (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 187) im Namen
des Reichs, was folgt:
§ 1.
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen
regelt sich nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche
Reich vom 1. Dezember 1898 und des Einführungsgesetzes hierzu von demselben
Tage, soweit nicht im nachstehenden abweichende oder ergänzende Bestimmungen
erlassen sind.
§ 2.
Für Angehörige der Schutztruppen gelten während ihres Aufenthalts
außerhalb Europas die für das Feld gegebenen gesetzlichen Vorschriften (§ 5 des
Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung) — Außerordentliches Ver-
fahren —. Im übrigen greift das ordentliche Verfahren Platz.
§ 3.
Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind die Befehlshaber einer
selbständigen Abteilung oder eines selbständigen Militärbezirkes. Der Gouverneur
Reichs- Gesetzbl. 1909. 152
Ausgegeben zu Berlin den 16. November 1909.