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§ 10.
Im außerordentlichen Verfahren können auch Sanitätsoffiziere zu Gerichts-
offizieren bestellt werden.
§ 11.
Im außerordentlichen Verfahren sind in dem Falle des § 97 Abs. 3 der
Militärstrafgerichtsordnung die Akten von dem Gerichtsherrn dem Gerichte des
Kommandos der Schutztruppe zur rechtlichen Beurteilung der Sache vorzulegen.
§ 12.
Im außerordentlichen Verfahren kann von der den Abschluß des Ermittelungs-
verfahrens bildenden Vernehmung des Beschuldigten über das Ergebnis der Er-
mittelungen (§§ 168, 173 Abs. 5 der Militärstrafgerichtsordnung) abgesehen werden,
wenn die Einstellung des Verfahrens verfügt wird oder eine Schlußvernehmung
das Verfahren erheblich verzögern würde.
§ 13.
Im außerordentlichen Verfahren können die aktiven Offiziere und die
Militärbeamten — einschließlich der Kriegsgerichtsräte — als Richter im Bedarfs-
fall auch durch Offiziere niederen Ranges) durch Sanitätsoffiziere, Offiziere des
Beurlaubtenstandes oder durch Ingenieure des Soldatenstandes, bei Aburteilung
von Mannschaften auch durch andere geeignete Militärpersonen ersetzt werden.
Zu Kriegsgerichten können zum Richteramte befähigte Beamte als Richter
(Verhandlungsführer, Beisitzer) berufen werden.
§ 14.
Im außerordentlichen Verfahren werden die Offiziere als Richter zur Haupt-
verhandlung für den einzelnen Fall berufen (§ 44 der Militärstrafgerichtsordnung);
bei den Kriegsgerichten ist die Berufung an keine bestimmte Reihenfolge gebunden.
Die Beeidigung der Richter geschieht, wenn ein Kriegsgerichtsrat oder ein
anderer zum Richteramte befähigter Beamter (§ 13 Abs. 2) die Verhandlung
führt, durch diesen, sonst durch den Vorsitzenden, der sich gleichzeitig selbst beeidigt.
Letzterer spricht dabei die Worte:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten
eines Richters getreulich zu erfüllen und meine Stimme nach bestem Wissen und
Gewissen abzugeben. So wahr mir Gott helfe.“
§ 15.
Im außerordentlichen Verfahren kann der Gerichtsherr der höheren Gerichts-
barkeit wegen der Vergehen gegen die §§ 64, 65, 89 Abs. 2, 91 Abs. 1, 94,
102, 121 Abs. 1, 137, 151 des Militärstrafgesetzbuchs die Verfolgung dem Gerichts-