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ordnung stattgefunden, so ist der nunmehr für das weitere Verfahren zuständige
Gerichtsherr auch für die Strafvollstreckung zuständig. Die Vorschriften des
Abs. 3, 4 finden Anwendung.
Geht die Vollstreckung einer militärgerichtlich erkannten Strafe gemäß § 15
Abs. 3 des Militärstrafgesetzbuchs und § 15 des Einführungsgesetzes zur Militär-
strafgerichtsordnung auf eine Bayerische oder Württembergische bürgerliche Behörde
über, so wird Strafvollstreckungsbehörde der im § 4a genannte Gerichtsherr,
sobald der Verurteilte in die Strafanstalt des Heimatstaats verbracht ist. Die
Vorschriften des Abs. 3, 4 finden Anwendung.
§ 20.
Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben der Angeklagte sowie
die im § 437 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung bezeichneten Personen, falls
sie sich im Schutzgebiet aufhalten, bei dem im § 4b, anderenfalls bei dem im
§ 4a bezeichneten Gerichtsherrn, anzubringen. Der Gerichtsherr, bei dem der
Antrag anzubringen ist, kann die Wiederaufnahme auch selbst beantragen.
§ 21.
Die Militärjustizverwaltung wird von dem Reichskanzler Reichs-Kolonialamt)
ausgeübt (§ 111 der Militärstrafgerichtsordnung).
§ 22.
Die Durchsicht der im außerordentlichen Verfahren ergangenen stand-
gerichtlichen Urteile erfolgt bei dem im § 4b bezeichneten Gerichtsherrn.
Die Nachprüfung der dabei gemachten Ausstellungen sowie die Durchsicht
der kriegsgerichtlichen Urteile geschieht bei dem im § 4a bezeichneten Befehlshaber
§ 113 der Militärstrafgerichtsordnung).
Die bei der Prüfung der standgerichtlichen und kriegsgerichtlichen Urteile
gemachten Ausstellungen sind der Militärjustizyerwaltung (§ 21) zur Nachprüfung
und zur weiteren Veranlassung halbjährlich mitzuteilen.
§ 23.
Ein Stabsoffzier des Kommandos der Schutztruppen ist Mir gemäß § 79
Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung behufs Ernennung zum außeretatsmäßigen
militärischen Mitgliede des Reichsmilitärgerichts in Vorschlag zu bringen. Er
ist bei der Bearbeitung aller Schutztruppenangelegenheiten zuzuziehen.
§ 24.
Innerhalb der Militärjustizuerwaltung der Schutztruppen führen die zur
Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen Dienstfiegel und
Stempel mit dem deutschen Reichsadler und der Umschrift:
Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ost- ufw. Afrika, Kamerun.