Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Zu § 433. 
Bei Überleitung in das ordentliche Verfahren finden hinsichtlich der Über- 
weisung des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten (Angeklagten) an 
eine heimische Kommandantur die vorstehend unter I zu § 7 ergangenen Vor- 
schriften Anwendung. Die Untersuchungsakten sind dem Reichs-Kolonialamte 
(Kommando der Schutztruppen) zu übersenden. 
Zu § 450. 
1. Jedes rechtskräftige Strafurteil muß dem zuständigen Schutztruppen- 
kommando (der Dienst- beziehungsweise Verwaltungsbehörde) des Angeklagten 
unter Beifügung der Akten zugehen und ist nach unten bekannt zu geben, soweit 
es erforderlich erscheint. 
2. War der Antrag auf Untersuchung von einer Zivilbehörde ausgegangen, 
so ist ihr von dem Ausfalle der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu geben. 
Zu § 465. 
Maßgebend ist das Gesetz vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345 ff.). 
Zu § 468. 
1. Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem Reichskanzler 
(Reichs-Kolonialamt) vor.  
Er äußert sich dabei darüber: 
a) wann der Anspruch erhoben ist, 
b) ob und in welcher Höhe ein nach § 465 der Militärstrafgerichtsordnung 
und nach § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu ersetzender Ver- 
mögensschaden entstanden ist. 
Vorher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der Angaben des 
Antragstellers festzustellen. Werden diese Angaben im wesentlichen 
nicht bestätigt, so ist der Antragsteller zu vernehmen. 
2. Die Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichtsherr (§ 138). 
3. Anträge) die bei einer nicht zuständigen Stelle eingehen, sind ohne 
Verzug an die nach § 468 Abs. 1 zuständige Stelle abzugeben. 
Zu § 469 Abs. 1. 
1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungsmäßig zuständigen 
Kosten für Reise und Märsche sind bei den im Etat der Schutztruppen ausge- 
brachten Reisekosten- usw. Fonds zu verrechnen. Der Verrechnungsstelle ist eine 
Bescheinigung des Gerichtsoffiziers oder eines richterlichen Militärjustizbeamten 
über Tag und Stunde der Entlassung aus dem Termine mitzuteilen.
	        
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