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2. Die Berechnung der Zeugen- usw. Gebühren wird schon vor der Ver-
handlung entworfen und vorbereitet; sie wird festgestellt im Ermittelungsverfahren
durch den Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch
den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs- und Oberkriegsgerichte durch den
die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten.
In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militär-
justzzbeamten kommandierte Offizier die Gebührenrechnung feststellen (§ 98 des
Militärstrafgesetzbuchs).
Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Gerichts-
stelle zu zahlen; zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren
Gerichtsbarkeit ein Militärgerichtsschreiber, bei dem Gerichtsherrn der niederen
Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuß, der bei der vom Gerichtsherrn
zu bezeichnenden Kassenverwallung verrechnet und im Bedarfsfall ergänzt wird.
Der Aufsichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in bar oder in
Quittungen nachzuweisen.
3. Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der Militär-
strafvollstreckungsvorschrift, I. Teil, vom 19. März 1908. Auch in den Vor-
schriften der §§ 87, 88, 89, 90 Ziffer 2 und 3, §§ 91 und 95 a. a. O. tritt
eine Änderung nicht ein.
Berlin, den 6. November 1909.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3680.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. November 1909.
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909,
Reichs-Gesetzbl. S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
I. 1. Im Abschnitt „Österreich und Ungarn. I. Im Reichsrate ver-
tretene Königreiche und Länder,“ hat die Ziffer 13 folgende Fassung
erhalten:
„13. Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend aus den Linien:
Gänserndorf- Mistelbach;