Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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(Nr. 3810.) Verordnung zur Ausführung der am 13. November 1908 zu Berlin ab- 
geschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der 
Literatur und Kunst. Vom 12. Juli 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                  von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des Artikel IV § 3 des Gesetzes 
zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken 
der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 793), 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats,) was folgt:  
                                                      § 1. 
Die im Artikel 18 der Übereinkunft vorgesehene Anwendung ihrer Bestim- 
mungen auf alle Werke, die beim Inkrafttreten der Übereinkunft noch nicht im 
Ursprungslande zufolge des Ablaufs der Schutzfrist Gemeingut geworden sind, 
unterliegt, soweit nicht nach Artikel 18 Abs. 3 der Übereinkunft bestehende 
Verträge Platz greifen und unbeschadet der im Artikel IV § 2 des Ausführungs- 
gesetzes getroffenen Vorschriften über die Benutzung von Werken der Tonkunst 
zur Wiedergabe auf mechanischen Musikinstrumenten, den nachstehenden Ein- 
schränkungen. 
1. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten der Überein- 
kunft unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die vorhandenen Vor- 
richtungen, wie Formen, Matten, Steine, Stereotypen, noch bis zum 
Ablauf von drei Jahren benutzt werden. Vorrichtungen, deren Her- 
stellung begonnen war, dürfen fertiggestellt und bis zu demselben 
Zeitpunkt benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß diesen Vor- 
schriften hergestellten sowie der bereits vor dem Inkrafttreten der 
Übereinkunft vollendeten Exemplare ist zulässig.  
2. Für choreographische und pantomimische Werke, bei denen der Bühnen- 
vorgang in anderer Weise als schriftlich festgelegt ist, genießt der Ur- 
heber den Schutz der Übereinkunft gegenüber denjenigen nicht, welche 
vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft das Werk erlaubterweise ver- 
vielfältigt, verbreitet oder öffentlich aufgeführt haben. 
3. War vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft eine Übersetzung erlaubter- 
weise ganz oder zum Teil erschienen, so bleibt die Befugnis des Über-= 
setzers zur Vervielfältigung, Verbreitung und Aufführung dieser Über- 
setzung unberührt. 
4. Dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, welche in einem anderen 
Verbandslande veröffentlicht oder aufgeführt und vor dem Inkraft- 
treten der Übereinkunft im Original oder in Übersetzung in Deutschland 
erlaubterweise öffentlich aufgeführt sind, genießen keinen Schutz gegen 
Aufführung im Original oder in Übersetzung. 
Reichs= Gesetzbl. 1910.                                                                                           148 
 
	        
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