Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                   — 996 — 
                                                         § 5. 
Haben in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 bei Reisen innerhalb des Reichs- 
gebiets mehrere Beamte gemeinschaftlich dasselbe Verkehrsmittel benutzt, so erhält 
der einzelne Beamte 0,₃₀ Mark für das Kilometer, es sei denn, daß die Beförderungs- 
kosten des einzelnen Beamten sich trotz der gemeinschaftlichen Benutzung des Ver- 
kehrsmittels nicht ermäßigt haben.           § 6. 
Über die Benutzung von Kleinbahnen (Straßenbahnen) und Kraftwagen bei 
Dienstreisen und über die Höhe der in diesen Fällen zu gewährenden Fuhrkosten 
bestimmt der Reichskanzler das Nähere. 
                                                                              § 7. 
Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln 
ausführen, erhalten sie keine Fuhrkosten, sondern nur die verordnungsmäßigen 
Entschädigungen für Zu= und Abgang. Das Nähere darüber bestimmt der 
Reichskanzler, der auch eine Entschädigung für Nebenkosten gewähren kann. 
Gewährt eine Schiffslinie, die einen Reichszuschuß erhält, bei der Beförderung 
von Reichsbeamten Fahrpreisvergünstigungen, so sind die verordnungsmäßigen 
Vergütungen um drei Viertel des der Ermäßigung des Fahrpreises gleichkommen-- 
den Betrags zu kürzen. 
                                                                       § 8. 
Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. 
Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach- 
einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg un- 
geteilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 
                                                                     § 9. 
Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecke der Über- 
nachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden 
müssen, sind an Stelle der vorstehenden Vergütungssätze in den Grenzen der- 
selben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten. 
  
                                                                   §  10. 
Für Geschäfte am Wohnort des Beamten werden weder Tagegelder noch 
Fuhrkosten gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnorts in 
geringerer Entfernung als 2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch 
außergewöhnliche Umstände genötigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen, oder 
waren sonstige notwendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgeld, aufzuwenden, 
so sind die Auslagen zu erstatten. 
Für einzelne Ortschaften kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, 
daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Ge- 
schäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind.
	        
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