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§ 5.
Für jede Dienstreise von Kiel nach Holtenau und zurück oder von Holtenau
nach Kiel und zurück wird, vorbehaltlich der Sonderbestimmung im § 6, an Stelle
der Tagegelder und Fuhrkosten für den ersten Reisetag eine Vergütung gewährt,
welche beträgt:
bei den im § 3 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Beamten. 5 Mark
bei den ebenda unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Beamten 3 "
bei den ebenda unter Nr. 5 bezeichneten Beamten 2 "
Erstreckt sich eine solche Reise über mehr als einen Tag, so werden für
die folgenden Tage die im § 3 festgesetzten Tagegelder gewährt, für den zweiten
Tag jedoch nur zur Hälfte, wenn die Reise innerhalb 24 Stunden beendet wird.
§ 6.
Die im Lots-., Fahr-, Bagger= und Streckenaufsichtsdienste beschäftigten
mittleren und Unterbeamten erhalten bei Ausübung dieses Dienstes an Stelle der
verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach näherer Bestimmung des
Reichskanzlers besondere Vergütungen, welche die im § 3 bestimmten Sätze nicht
überschreiten dürfen.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1910 in Kraft. Für Dienst-
reisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder später beendet
werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Soweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften der Verordnung vom
10. Juli 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 269) verwiesen ist, treten die entsprechenden
Vorschriften des neuen Textes an die Stelle.
Verordnung,
betreffend
die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten von Beamten der
Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen.
§ 1.
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten
und die Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 993), finden auf
Beamte der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen insoweit Anwendung, als
nicht nachstehend abweichende Bestimmungen getroffen sind.