Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                 — 1003 — 
                                                         §  2. 
Die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen erhalten bei 
Dienstreisen, die ganz oder teilweise auf Reichseisenbahnen oder vom Reiche ver- 
walteten Eisenbahnen zurückgelegt werden können, für den Bereich dieser Bahnen 
statt der verordnungsmäßigen Fuhrkosten freie Fahrt sowie freie Gepäckbeförderung 
nach Maßgabe der Freifahrtordnung und außerdem, sofern es sich nicht um die 
im § 3 bezeichneten Dienstreisen und Beamten handelt die Entschädigungen für 
Zu-- und Abgang. 
Beamte, denen Freikarten oder Freifahrtscheine für fremde Eisenbahnen zur 
Benutzung überwiesen werden, sind verpflichtet, dieselben bei Dienstreisen zu be- 
nutzen, und erhalten auch für diese Dienstreisen an Fuhrkosten nur die Ent- 
schädigungen für Zu= und Abgang. 
Beamte, die sich zu dienstlichen Zwecken zu Fuß oder unter Benutzung 
von Lokomotiven, Arbeitszügen, Draisinen, Bahnmeisterwagen oder sonstigen 
Hilfsfahrzeugen innerhalb des Dienstbezirkes der Reichs-Eisenbahnverwaltung auf 
der Bahnstrecke bewegen, haben auf Fuhrkosten keinen Anspruch. 
                                                       § 3. 
Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen innerhalb 
des Dienstbezirkes der Reichs-Eisenbahnverwaltung keine Entschädigungen für Zu- 
und Abgang und an Stelle der vollen verordnungsmäßigen Tagegelder solche 
nach folgenden ermäßigten Sätzen: 
a) Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten= und Verkehrs- 
inspektionen, ferner die diesen Inspektionen zugeteilten höheren Be- 
amten.                                                                                                              6 Mark, 
b) Eisenbahn-Betriebsingenieure, Verkehrskontrolleure, Werkmeister und bei 
den Inspektionen beschäftigte Telegraphenkontrolleure                 4,₅₀ Mark. 
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer erhöhen sich diese Sätze 
für die Beamten unter a auf .................. ....                                   8 Mark, 
 "    "     "                "          b  "                                                       6   " 
für jeden Tag. 
Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durch einen anderen 
Beamten vorübergehend versehen, so kann die vorgesetzte Behörde bestimmen, daß 
dem Vertreter statt der dem Beamten seiner Dienstklasse zustehenden, die für den 
vertretenen Beamten im Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen festgesetzte Vergütung 
gezahlt wird. 
                                                           § 4. 
Vorstände von Maschinen= oder Werkstätteninspektionen, technische Eisen- 
bahnsekretäre, Eisenbahn-Betriebsingenieure, Werkmeister und Werkführer oder 
deren Vertreter erhalten für die Probe= oder Revisionsfahrten, die sie zur Fest- 
                                                                                                                           151*
	        
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