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1. bei den Reisen auf Eisenbahnen oder Schiffen
die Telegraphen-Bauführer ................... 0,₇₅ Mark,
die Leitungsaufseheen ... ......................... 0,₂₅ "
für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem
auswärtigen Übernachtungsorte;
2. bei den mittels Personenposten oder regelmäßiger Privat-Personen-
fuhrwerke oder zu Fuß ausgeführten Reisen
die Telegraphen-Baufühtter 0,₂₀ Mark,
die Leitungsaufseher 0,₁₀ "
für das Kilometer.
Für die Dienstgänge auf der Arbeitsstrecke und die zwischen dem Orte des
Dienstgeschäfts beziehungsweise Nachtquartier und der Arbeitsstrecke zurückgelegten
Wege sind Fuhrkosten nicht zahlbar. An Stelle derselben wird diesen Beamten
für die Dauer ihrer Beschäftigung außerhalb des Wohnorts, sofern die Arbeitsstelle
mindestens 2 Kilometer von der Grenze desselben entfernt ist, eine von der
obersten Postbehörde nach Ober-Postdirektionsbezirken festzusetzende Pauschvergütung
gewährt, und zwar:
den Telegraphen-Bauführern von 1 bis 2 Mark,
den Leitungsaufsehern 0,₅₀ " 0,₇₅ "
für jeden Arbeitstag.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen den angestellten Leitungsaufsehern
gebührenden Vergütungen sind auch denjenigen angestellten Unterbeamten zu ge-
währen, welche vertretungs= oder aushilfsweise im Leitungsaufseher-Dienste ver-
wendet werden.
Die nicht angestellten Leitungsaufseher und die Telegraphenvorarbeiter
erhalten bei ihrer Beschäftigung außerhalb des Wohnorts neben dem Tagegeld
ein von der obersten Postbehörde festzusetzendes Zehrgeld bis zum Höchstbetrage
von 3 Mark für den Tag und außerdem eine Entschädigung für die Auslagen
an Fahrgeld in Höhe der wirklich aufgewendeten Beträge, bei Reisen auf Eisen-
bahnen nach den Sätzen für die dritte Wagenklasse.
§ 5
Den bei der Herstellung und Unterhaltung der Telegraphen- und Fernsprech-
anlagen beschäftigten Beamten und Leitungsaufsehern des Ober-Postdirektions-
bezirkes Berlin steht für die Beschäftigung innerhalb dieses Bezirkes ein Anspruch
auf Tagegelder und Fuhrkosten nicht zu. An Stelle dieser Gebühren und zur
Bestreitung der Mehrausgaben für Kleidung und für Beköstigung außerhalb der
Wohnung, sowie der für Pferdebahn-, Droschken= usw. Fahrten aufzuwendenden
Beträge haben diese Beamten folgende Pauschvergütungen zu erhalten:
die Obersekretäre und Sekretäre ..... . . . . . . ... . . . .. 4,₅₀ Mark,
die Oberassistenten und Assistenen 3,₅₀ "
die Leitungsaufseher 1,₂₀ "