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für jeden Arbeitstag, jedoch mit der Maßgabe, daß für diejenigen Tage, auf
welche nicht wenigstens fünf volle Arbeitsstunden entfallen, nur die Hälfte der
vorbezeichneten Sätze zahlbar ist.
§ 6.
Soweit in vorstehendem nicht anderweitige Bestimmungen getroffen sind,
finden auf die Tagegelder und Fuhrkosten der oben bezeichneten Beamten auch
bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes die Vorschriften der Verordnung,
betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. 1910
S. 993), Anwendung.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1910 in Kraft. Für Dienst-
reisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder später be-
endet werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Soweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften der Verordnungen
vom 29. Juni 1877, 27. Juni 1894, 10. Juli 1901 (Reichs-Gesetzbl. 1877
S. 545, 1894 S. 491, 1901 S. 275) verwiesen ist, treten die entsprechenden
Vorschriften des neuen Textes an die Stelle.
Verordnung,
betreffend
die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen
und Konsularbeamten.
§ 1.
Die etatsmäßig angestellten gesandtschaftlichen und Konsularbeamten erhalten
bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden Sätzen:
innerhalb außerhalb
des Reichsgebiets
Mark Mark
I. die Botschaftten 35 40
II. die außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister 28 30