Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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gewährt. Allgemeine Umzugskosten können sie ausnahmsweise, jedoch in jedem 
Falle nur bis zum Betrage von höchstens 1 500 Mark, erhalten, wenn sie in 
außereuropäischen Ländern Verwendung finden. 
20. 
Die Bestimmungen des §9 19 finden auch auf die im inneren Dienste des 
Reichs oder im Dienste eines Bundesstaats etatsmäßig angestellten Beamten, 
welche im gesandtschaftlichen oder Konsulardienst des Reichs außeretatsmäßig 
verwandt werden, Anwendung. Wird ein solcher Beamter später im gesandt- 
schaftlichen oder Konsulardienst etatsmäßig angestellt, so ist auf die ihm als- 
dann gemäß # 9 zustehende Vergütung für allgemeine Umzugskosten der Betrag 
der ihm etwa auf Grund des 9 19 bereits gezahlten allgemeinen Umzugskosten- 
vergütung anzurechnen. Der Berechnung der speziellen Umzugskosten ist alsdann 
die Entfernung zwischen demjenigen Orte, wo der betreffende Beamte zuletzt etats- 
mäßig angestellt gewesen ist, und seinem neuen Wohnort zu Grunde zu legen. 
  
  
  
21. 
Werden gesandtschaftliche oder Konsularbeamte in den Ruhestand oder in 
den einstweiligen Ruhestand versetzt, so sind ihnen gemäß § 40 des Reichsbeamten- 
gesetzes die Kosten des Transports ihrer Einrichtungsgegenstände bis zu dem 
innerhalb des Reichs von ihnen gewählten Wohnort nach den wirklich gezahlten 
Beträgen, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen, zu erstatten. 
Daneben erhalten sie: 
a) für ihre Person Fuhrkosten nach Mahfabe der §§ 3, 4 und 7 Abs. 1, 
sowie, wenn sie nicht während des Umzugs ihr volles etatsmäßiges 
Diensteinkommen beziehen, Tagegelder nach Maßgabe der 85 1 
und 7 Abs. 2 dieser Verordnung; 
b) allgemeine Umzugskosten, und zwar: 
die im § 1 unter 1 bezeichneten Beamten 2500 Mark, 
die daselbst unter II bezeichneten Beamten 2000 
die daselbst unter III bezeichneten Beamten 1 200 
die daselbst unter IV bezeichneten Beamten 600 
die daselbst unter V bezeichneten Beamten 400 
die daselbst unter VI bezeichneten Beamten 200 
mit der Maßgabe, daß Beamte ohne Familie nur die Hälfte dieser 
Beträge erhalten; 
I) die im § 13 dieser Verordnung festgesetzten Vergütungen für die Umzugs- 
reisen der Familienmitglieder und Dienstboten, sowie die ebendort fest. 
gesetzten Mietzins= oder Mietwertsentschädigungen.
	        
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