— 1071 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 53.
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der
Reichsbeamten. S. 1071.
(Nr. 3818.) Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhr-
kosten der Reichsbeamten. Vom 29. September 1910.
Zur Ausführung der gemäß § 18 des Reichsbeamtengesetzes erlassenen
Verordnungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichs-
beamten wird auf Grund der §§ 6, 7, 13, 27 der Verordnung vom 25. Juni 1901 - 17. Juli 1910
(Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 993) unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen
vom 12. Oktober 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 291) folgendes bestimmt:
I. Ausführung der Reise.
§ 1.
Die Beamten sind verpflichtet, Dienstreisen, zu denen auch Versetzungs-
reisen rechnen, mit möglichst geringem Zeitaufwand auszuführen, unnötige Hin-
und Herreisen zu vermeiden, soweit angängig mehrere Dienstgeschäfte bei einer
Reise zu verbinden und überhaupt darauf bedacht zu sein, daß der Reichskasse
möglichst geringe Kosten erwachsen.
§ 2.
Beamte, denen für Eisenbahnreisen innerhalb des Reichsgebiets ein Kilometer-
satz von 7 Pfennig oder mehr zusteht, sind zur Benutzung von Schnellzügen
verpflichtet, wenn dadurch eine im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis
erzielt oder eine Unterbrechung der Reise vermieden wird. Die gleiche Ver-
pflichtung haben auch die übrigen Beamten, wenn diese Züge die dritte Wagen-
klasse führen.
§ 3.
Die Beamten sind verpflichtet, bei Dienstreisen Kleinbahnen (nebenbahn-
ähnliche Kleinbahnen und Straßenbahnen) zu benutzen.
Auf die Reisen mit nebenbahnähnlichen Kleinbahnen sind die Vorschriften
über die Reisen mit Eisenbahnen entsprechend anzuwenden.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 161
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1910.