Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                     — 1071 — 
                                               Reichs-Gesetzblatt. 
                                                     Jahrgang 1910. 
                                                           Nr. 53. 
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der 
Reichsbeamten. S. 1071. 
  
  
(Nr. 3818.) Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhr- 
kosten der Reichsbeamten. Vom 29. September 1910. 
Zur Ausführung der gemäß § 18 des Reichsbeamtengesetzes erlassenen 
Verordnungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichs- 
beamten wird auf Grund der §§ 6, 7, 13, 27 der Verordnung vom 25. Juni 1901 - 17. Juli 1910     
(Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 993) unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen 
vom 12. Oktober 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 291) folgendes bestimmt: 
  
                                        I. Ausführung der Reise. 
                                                    § 1. 
Die Beamten sind verpflichtet, Dienstreisen, zu denen auch Versetzungs- 
reisen rechnen, mit möglichst geringem Zeitaufwand auszuführen, unnötige Hin- 
und Herreisen zu vermeiden, soweit angängig mehrere Dienstgeschäfte bei einer 
Reise zu verbinden und überhaupt darauf bedacht zu sein, daß der Reichskasse 
möglichst geringe Kosten erwachsen. 
                                                    §   2. 
Beamte, denen für Eisenbahnreisen innerhalb des Reichsgebiets ein Kilometer- 
satz von 7 Pfennig oder mehr zusteht, sind zur Benutzung von Schnellzügen 
verpflichtet, wenn dadurch eine im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis 
erzielt oder eine Unterbrechung der Reise vermieden wird. Die gleiche Ver- 
pflichtung haben auch die übrigen Beamten, wenn diese Züge die dritte Wagen- 
klasse führen. 
                                                   § 3. 
Die Beamten sind verpflichtet, bei Dienstreisen Kleinbahnen (nebenbahn- 
ähnliche Kleinbahnen und Straßenbahnen) zu benutzen. 
Auf die Reisen mit nebenbahnähnlichen Kleinbahnen sind die Vorschriften 
über die Reisen mit Eisenbahnen entsprechend anzuwenden. 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                      161 
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1910.
	        
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