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Ob eine Kleinbahn eine nebenbahnähnliche ist, entscheidet die Angabe des
Reichskursbuchs, nötigenfalls der Reichskanzler.
§ 4.
Zur Reise sind, wenn dadurch Mehrkosten vermieden werden können, auch
Sonn= und Feiertage zu benutzen.
§ 5.
Dienstreisen müssen in den Monaten April bis September von 6 Uhr
morgens und in den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr morgens ab an-
getreten werden, wenn die Zahl der Reisetage dadurch beeinflußt wird; wird
trotzdem die Reise aus besonderen Rücksichten zu einem späteren Zeitpunkt an-
getreten, so ist dies in der Reisekostenrechnung zu begründen.
§ 6.
Die Weiter= oder Rückreise hat nach beendetem Dienstgeschäfte noch an
demselben Tage zu erfolgen, wenn dies mit den bestehenden Verbindungen mög-
lich ist, nötigenfalls unter Benutzung von Lohnfuhrwerk. Hat das Dienstgeschäft
oder die Hinreise nebst dem Dienstgeschäfte 7 Stunden oder mehr in Anspruch
genommen, so darf bei Reisen, die nicht besonders beschleunigt werden müssen,
die Weiter- oder Rückreise an demselben Tage unterbleiben, wenn noch ein Reise-
weg von mehr als 2 Stunden zurückzulegen ist.
Ist die Weiter-- oder Rückreise an demselten Tage unterblieben, ohne daß
die Voraussetzungen des Abs. 1 vorlagen, so ist dies in der Reisekostenrechnung
zu begründen. "
§ 7.
Bei Bemessung der Gesamtdauer einer Reise, die mit der Eisenbahn, dem
Schiffe oder der Post angetreten oder beendet wird, gilt als Zeitpunkt des An-
tritts und der Beendigung der Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsmittel fahr-
planmäßig die Station oder den Anlegeplatz des Wohnorts verläßt oder erreicht.
Verspätungen kommen nur in Betracht, wenn sie mehr als eine Stunde betragen.
Bei anderen Reisen ist für den Antritt und die Beendigung der Reise
der Zeitpunkt maßgebend, in welchem der Beamte die Wohnung, den Dienst-
raum usw. verläßt oder wieder betritt. Das Gleiche gilt im Falle des Abs. 1,
wenn die Eisenbahnstation oder der Anlegeplatz 2 Kilometer oder mehr von der
Grenze des Wohnorts entfernt liegt.
§ 8.
Zum Zwecke der Übernachtung darf eine Eisenbahn-oder Schiffsreise,die
nicht außergewöhnlich beschleunigt werden muß, nur unterbrochen werden, wenn
der Geschäftsort und bei der Rückreise der Wohnort trotz vorschriftsmäßigen
Antritts der Reise (§ 5) mit den bestehenden Verbindungen erst nach einer min-
destens 12 stündigen Reisezeit erreicht werden kann.