— 1075 —
§ 14.
Wenn der Wohnort des Beamten als Anfangs= oder Endpunkt einer
Dienstreise in Betracht kommt), ist darunter der dienstliche Wohnort zu verstehen.
Ist der tatsächliche, vom dienstlichen verschiedene Wohnort zugleich Geschäftsort
oder ergibt sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 zwischen dem
Geschäftsort und dem tatsächlichen Wohnort eine geringere Entfernung als 2 Kilo-
meter, so bleibt der dienstliche Wohnort außer Betracht. Nötigen in diesem Falle
dienstliche Gründe dazu, die Reise vom dienstlichen Wohnort aus anzutreten, so
werden die Auslagen für die Beförderung erstattet; eine Belegung ist nicht er-
forderlich.
§ 15.
Werden eine Dienstreise und eine Urlaubsreise miteinander verbunden, so
werden Reisekosten nur für den dienstlich zurückgelegten Teil der Reise gewährt.
Als dienstlich zurückgelegt gilt:
1. beim Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise die Strecke vom
Wohnort zum Geschäftsort und zurück;
2. beim Anschluß einer Dienstreise an eine Urlaubsreise die Strecke vom
Urlaubsorte zum Geschäftsort und von diesem zum Wohnort, soweit
sie die Strecke übersteigt, die der Beamte auch ohne das Dienstgeschäft
zur Rückkehr vom Urlaub hätte zurücklegen müssen;
3. bei Unterbrechung des Urlaubs durch eine Dienstreise die Strecke vom
Urlaubsorte zum Geschäftsort und von diesem zu dem Orte, an dem
der Beamte den weiteren Urlaub verbringt, die letztere Strecke aber
nur, soweit sie nicht größer ist als die erstere;
4. in den Fällen 2 und 3, wenn der Auftrag zu dem Dienstgeschäfte
schon vor Antritt der Urlaubsreise erteilt und die Urlaubsreise mit
Rücksicht darauf eingerichtet war, die Strecke vom Wohnort zum Ge-
schäftsort und zurück.
Erledigt der beurlaubte Beamte im Falle 3 das Dienstgeschäft am Wohn-
ort, so erhält er für den Aufenthalt dort keine Tagegelder. Erledigt er das
Dienstgeschäft ohne Reise, z. B. am Urlaubsorte selbst oder unter Berücksichti-
gung der Bestimmungen des § 11 in geringerer Entfernung als 2 Kilometer von
ihm, so erhält er nur Tagegelder für die zur Erledigung des Dienstgeschäfts
erforderliche Zeit.
§ 16.
Die Gänge eines Beamten zwischen seinem Wohnort und seiner regelmäßigen
Dienststätte gelten nicht als Dienstreisen, auch wenn die Entfernung 2 Kilometer
oder mehr beträgt.
Auch die in Ausübung des regelmäßigen Dienstes ständig wiederkehrenden
Gänge eines Beamten gelten nicht als Dienstreisen. Die Feststellung und die