Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                          — 1078 — 
in das Reichsgebiet die niedrigeren Tagegelder. Erfolgt der Übergang von dem 
Reichsgebiet in das Ausland und die Rückkehr in das Reichsgebiet an demselben 
Tage, so werden die erhöhten Tagegelder gezahlt. 
                                             2. Berechnung der Fuhrkosten. 
                                                             §  24. 
Der Berechnung der Fuhrkosten ist in der Regel der von dem Beamten 
tatsächlich eingeschlagene Weg zu Grunde zu legen. Der Beamte ist verpflichtet, 
denjenigen Weg zu wählen, welcher sich für die Reichskasse unter Berücksichtigung 
der Tagegelder als der möglichst günstige darstellt, mit den bestehenden Ver- 
bindungen nach dem Zwecke der Reise und den Umständen des einzelnen Falles 
benutzt werden konnte und dessen Benutzung auch der Verkehrssitte entspricht. 
Ein Umweg ist bei der Berechnung der Fuhrkosten nur dann zu berücksichtigen, 
wenn durch ihn eine im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis erzielt oder 
eine Unterbrechung der Reise vermieden ist. Zum Nachweis, daß der Umweg 
gemacht ist, genügt die Versicherung des Beamten; die Notwendigkeit des Um- 
wegs ist in der Reisekostenrechnung zu begründen. Hat der Beamte aus anderen 
Gründen einen Umweg gemacht, so darf er ihn nicht in Rechnung stellen. 
                                                    §  25. 
Hat ein Beamter bei einer Strecke, die mit der Eisenbahn oder dem 
Schiffe zurückgelegt werden kann, einen anderen Weg eingeschlagen als den, 
welcher nach § 24 der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen ist, so 
richtet sich der Kilometersatz nach derjenigen Wagen= oder Schiffsklasse, für 
welche der Fahrpreis auf der von dem Beamten tatsächlich zurückgelegten Strecke 
bezahlt ist. 
Ist auf dieser Strecke der Fahrpreis für verschiedene Wagen= oder Schiffs- 
klassen bezahlt, so wird, wenn für den Beamten verschiedene Kilometersätze vor- 
gesehen sind, bei der Berechnung der Fuhrkosten der höhere Kilometersatz auf 
die gleiche Entfernung gewährt, für die der höhere Fahrpreis bezahlt ist. Im 
übrigen wird der niedrigere Kilometersatz gewährt. 
                                              § 26. 
Soweit ein Beamter bei einer Strecke, die mit der Eisenbahn oder dem 
Schiffe zurückgelegt werden kann, die Eisenbahn oder das Schiff nicht benugt 
hat, bleibt die tatsächlich zurückgelegte Strecke außer Betracht. Er erhält Fuhr- 
kosten nur für die Strecke, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiffe hätte 
zurücklegen können, und zwar, wenn für ihn verschiedene Kilometersätze vorgesehen 
sind, nach dem niedrigeren Kilometersatze. Nur wenn der Beamte dabei statt der 
Eisenbahn oder des Schiffes ein unentgeltlich gestelltes Verkehrsmittel benutzt hat, 
dessen Kosten aus staatlichen Kassen bestritten werden, erhält er auch für die 
Strecke, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiffe hätte zurücklegen können, 
keine Fuhrkosten.
	        
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