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§ 27.
Soweit ein Beamter auf einer Strecke, die nicht mit der Eisenbahn, der
Kleinbahn oder dem Schiffe zurückgelegt werden kann, ein unentgeltlich gestelltes
Verkehrsmittel, dessen Kosten nicht aus staatlichen Kassen bestritten werden, be-
nutzt hat, erhält er für das Kilometer als Entschädigung für Nebenkosten die
Hälfte des im § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Juni 1901 bis 17. Juli 1910 vorgesehenen
Fuhrkostensatzes.
Allerhöchste Anordnungen über die Vergütung für Reisen mit den aus
Kronsideikommißfonds bezahlten Verkehrsmitteln bleiben unberührt.
§ 28.
Haben auf einer Strecke, die nicht mit der Eisenbahn, der Kleinbahn
oder dem Schiffe zurückgelegt werden kann, mehrere Beamte gemeinschaftlich
dasselbe Verkehrsmittel benutzt und ist das Verkehrsmittel von einem oder mehreren
der an der Dienstreise beteiligten Beamten den übrigen zur unentgeltlichen Be-
nutzung oder Mitbenutzung eingeräumt worden, so erhalten die Beamten, welche
die Kosten des Verkehrsmittels tragen, an Fuhrkosten bei Reisen innerhalb des
Reichsgebiets 30 Pfennig für das Kilometer, bei Reisen außerhalb des Reichs-
gebiets die verordnungsmäßigen Kilometersätze. Die Vergütung der übrigen
eamten bestimmt sich nach § 27.
§ 29.
Die verordnungsmäßige Vergütung für Zugang und Abgang wird nur für
den Zugang und Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Übernachtungs-
orte gewährt. Hierbei gilt als Wohnort auch der Urlaubsort.
Erfolgt der Zu- oder Abgang im Falle des Abs. 1 mit einem unentgelt-
lich gestellten Verkehrsmittel, so wird die Vergütung nicht gewährt. Werden die
Kosten dieses Verkehrsmittels nicht aus staatlichen Kassen bestritten, so wird als
Entschädigung für Nebenkosten die Hälfte der im § 4 der Verordnung vom
21. Juni 1901 bis
17. Juli 1916 vorgesehenen Vergütung für Zu- oder Abgang gewährt.
§ 30.
Für den Zugang und Abgang am Geschäftsort wird, unbeschadet der
Bestimmung des § 37 eine Vergütung nicht gewährt. Ebenso wird, wenn an
einem Orte mehrere Eisenbahnstationen, Haltestellen der Kleinbahn oder Anlege-
oder Liegeplätze für Schiffe sich befinden, für den Übergang des Beamten von
einem dieser Punkte zum anderen, unbeschadet der Bestimmung des § 37, eine
Vergütung nicht gewährt. Ob an einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder
Anlegeplätze sich befinden, entscheidet die Angabe des Reichskursbuchs.
Reichs- Gesetzbl. 1910. 162