Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                         — 1079 — 
                                                              §  27. 
Soweit ein Beamter auf einer Strecke, die nicht mit der Eisenbahn, der 
Kleinbahn oder dem Schiffe zurückgelegt werden kann, ein unentgeltlich gestelltes 
Verkehrsmittel, dessen Kosten nicht aus staatlichen Kassen bestritten werden, be- 
nutzt hat, erhält er für das Kilometer als Entschädigung für Nebenkosten die 
Hälfte des im § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Juni 1901 bis  17. Juli 1910     vorgesehenen 
   
Fuhrkostensatzes. 
Allerhöchste Anordnungen über die Vergütung für Reisen mit den aus 
Kronsideikommißfonds bezahlten Verkehrsmitteln bleiben unberührt. 
  
                                                             §  28. 
Haben auf einer Strecke, die nicht mit der Eisenbahn, der Kleinbahn 
oder dem Schiffe zurückgelegt werden kann, mehrere Beamte gemeinschaftlich 
dasselbe Verkehrsmittel benutzt und ist das Verkehrsmittel von einem oder mehreren 
der an der Dienstreise beteiligten Beamten den übrigen zur unentgeltlichen Be- 
nutzung oder Mitbenutzung eingeräumt worden, so erhalten die Beamten, welche 
die Kosten des Verkehrsmittels tragen, an Fuhrkosten bei Reisen innerhalb des 
Reichsgebiets 30 Pfennig für das Kilometer, bei Reisen außerhalb des Reichs- 
gebiets die verordnungsmäßigen Kilometersätze. Die Vergütung der übrigen 
eamten bestimmt sich nach § 27. 
                                                             §  29. 
Die verordnungsmäßige Vergütung für Zugang und Abgang wird nur für 
den Zugang und Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Übernachtungs- 
orte gewährt. Hierbei gilt als Wohnort auch der Urlaubsort. 
Erfolgt der Zu- oder Abgang im Falle des Abs. 1 mit einem unentgelt- 
lich gestellten Verkehrsmittel, so wird die Vergütung nicht gewährt. Werden die 
Kosten dieses Verkehrsmittels nicht aus staatlichen Kassen bestritten, so wird als 
Entschädigung für Nebenkosten die Hälfte der im § 4 der Verordnung vom 
21. Juni 1901 bis   
17. Juli     1916   vorgesehenen Vergütung für Zu- oder Abgang gewährt. 
  
  
  
                                                                 § 30. 
Für den Zugang und Abgang am Geschäftsort wird, unbeschadet der 
Bestimmung des § 37 eine Vergütung nicht gewährt. Ebenso wird, wenn an 
einem Orte mehrere Eisenbahnstationen, Haltestellen der Kleinbahn oder Anlege- 
oder Liegeplätze für Schiffe sich befinden, für den Übergang des Beamten von 
einem dieser Punkte zum anderen, unbeschadet der Bestimmung des § 37, eine 
Vergütung nicht gewährt. Ob an einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder 
Anlegeplätze sich befinden, entscheidet die Angabe des Reichskursbuchs. 
Reichs- Gesetzbl. 1910.                                                                                     162 
 
	        
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