Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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2) Bestimmungen, betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bis- 
herigen Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von 
Werken der bildenden Künste, " 
3) Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste, 
welche in nachstehendem Abdrucke zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. 
Hiebei wird bemerkt, daß die in der sub Zisser 2 bezeichneten Instruction der „Polizei- 
behörde“ übertragenen Amtshandlungen in Bayern durch die betreffende Districtspolizeibehörde, 
— in München durch die k. Polizeidirection — vorzunehmen sind und daß die im §. 3 derselben 
Instrucuon vorgeschriebene Einbeförderung der angefertigten Verzeichnisse an das k. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu erfolgen hat. 
München, den 22. März 1876. 
Dr. v. Lutz. v. Penser. Dr. v. Fäustle. 
Der Generalsecretär: 
Ministerlalrath Röckelein. 
Abdruck. 
1. 
Bestimmungen 
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und 
gewerblichen Sachverständigen-Vereine. 
(Centralblatt für das Deutsche Reich von 1876 Nr. 9 Seite 117— 118). 
8. 1. 
In Gemähheit 
a) des §. 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an 
Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt S. 4), 
b) des §. 10 des Gesetzes vom 10. Januar 1876, betreffend den Schutz der Photo- 
graphien gegen unbefugte Nachbildung (Reichs-Gesetzblatt S. 8), 
) des §. 14 des Gesetzes vom 11. Jannar 1876, betreffend das Urheberrecht an 
Mustern und Modellen (Reichs-Gesetzblatt S. 11), 
werden 
a) künstlerische, 
b) photograhische, 
IP) gewerbliche
	        
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