Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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4. wenn nach der Entscheidung der vorgesetzten Behörde die Kleinbahn 
mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des Beamten nicht als ein 
angemessenes Verkehrsmittel erachtet werden kann. Führt eine Klein- 
bahn mehrere Wagenklassen, so ist ihre Benutzung mit der dienstlichen 
Stellung des Beamten stets vereinbar. 
Hat der Beamte die Kleinbahn nicht benutzt, so hat er die Gründe dafür 
in der Reisekostenrechnung anzugeben. 
                                                             § 34. 
Für die Berechnung der Fuhrkosten ist bei Eisenbahn= oder Schiffstrecken 
die Entfernung von Eisenbahnstation oder Anlege- oder Liegeplatz des Schiffes 
zu Eisenbahnstation oder Anlege-oder Liegeplatz, bei Landwegstrecken die Entfernung 
von Ortsmitte zu Ortsmitte maßgebend. 
Sind mehrere Eisenbahnstationen oder Anlegeplätze an einem Orte vor- 
handen, so ist der letzte dieser Punkte des Antrittsorts und der erste des Endorts 
der Berechnung zu Grunde zu legen. Nähere oder abweicherde Bestimmungen 
für einzelne Orte können von dem Verwaltungschef im Einvernehmen mit der 
Reichsfinanzverwaltung erlassen werden. 
Bei der Berechnung der Fuhrkosten für Landwegstrecken tritt an die Stelle 
der Ortsmitte, wenn der Anfangs= oder Endpunkt der Landwegstrecke außerhalb 
eines Ortes liegt, dieser Anfangs= oder Endpunkt. 
                                                    § 35. 
Für die Feststellung der Entfernungen bei Eisenbahnstrecken, Kleinbahn- 
strecken und Schiffstrecken sind die Angaben des Reichskursbuchs maßgebend. 
Sind bei Kleinbahnstrecken die Entfernungen aus dem Reichskursbuch nicht er- 
sichtlich, so entscheiden die von den Kleinbahnunternehmungen bekannt gemachten 
Fahrpläne oder Entfernungstafeln oder, wenn diese fehlen, die Auskunft der Ge- 
nehmigungs= oder Aufsichtsbehörde. Bei Landwegstrecken werden die Angaben 
der Post= und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs zu Grunde gelegt. 
Ist die Feststellung der Entfernungen mit diesen Hilfsmitteln nicht möglich, 
so treten an ihre Stelle die amtlichen Entfernungskarten oder, wenn diese fehlen, 
die Bescheinigungen sachkundiger Behörden, bei Seereisen die Post= und Eisen- 
bahnkarte des Deutschen Reichs oder die vom Reichs-Postamt bearbeitete Karte 
der großen Postdampfschiffslinien im Weltverkehr und bei sonstigen Dienstreisen 
außerhalb des Reichsgebiets die Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften 
und Konsulate. 
  
                                                             § 36. 
Bei Reisen, die teils mit der Eisenbahn oder dem Schiffe, teils auf dem 
Landweg auszuführen sind, werden die Eisenbahn= oder Schiffstrecken einerseits 
und die Landwegstrecken anderseits besonders berechnet und für sich abgerundet. 
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