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2) Bestimmungen, betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bis-
herigen Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von
Werken der bildenden Künste, "
3) Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste,
welche in nachstehendem Abdrucke zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.
Hiebei wird bemerkt, daß die in der sub Zisser 2 bezeichneten Instruction der „Polizei-
behörde“ übertragenen Amtshandlungen in Bayern durch die betreffende Districtspolizeibehörde,
— in München durch die k. Polizeidirection — vorzunehmen sind und daß die im §. 3 derselben
Instrucuon vorgeschriebene Einbeförderung der angefertigten Verzeichnisse an das k. Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu erfolgen hat.
München, den 22. März 1876.
Dr. v. Lutz. v. Penser. Dr. v. Fäustle.
Der Generalsecretär:
Ministerlalrath Röckelein.
Abdruck.
1.
Bestimmungen
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und
gewerblichen Sachverständigen-Vereine.
(Centralblatt für das Deutsche Reich von 1876 Nr. 9 Seite 117— 118).
8. 1.
In Gemähheit
a) des §. 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an
Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt S. 4),
b) des §. 10 des Gesetzes vom 10. Januar 1876, betreffend den Schutz der Photo-
graphien gegen unbefugte Nachbildung (Reichs-Gesetzblatt S. 8),
) des §. 14 des Gesetzes vom 11. Jannar 1876, betreffend das Urheberrecht an
Mustern und Modellen (Reichs-Gesetzblatt S. 11),
werden
a) künstlerische,
b) photograhische,
IP) gewerbliche