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In dem Beispiel a liegt diese Voraussetzung nicht bei B und D, wohl
aber bei C vor; deshalb sind Reisekosten zu gewaͤhren In dem Bei-
spiel b liegt diese Voraussetzung weder bei B noch bei C noch bei 0
vor; deshalb sind keine Reisekosten zu gewähren.
□ —.
4 5 õ
Die Reise wird vom Wohnort A mit der Eisenbahn nach dem
Orte B ausgeführt und von 3 auf dem Landweg nach dem Geschäfts-
ort C fortgesetzt.
Reisekosten werden gewährt, wenn sowohl die Entfernung von
der Grenze des Ortes 4 nach der Mitte des Ortes C als auch diejenige
von der Grenze des Ortes C nach der Mitte des Ortes 4 mindestens
2 Kilometer beträgt (§ 11 Abs. 1 und 3).
Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird,
wenn diese Voraussetzung zutrifft, für die Eisenbahnstrecke von Bahnhof 4
bis Bahnhof 5, für die Landwegstrecke von der Mitte des Ortes 3
nach der Mitte des Ortes C berechnet (5 34 Abs. 1).
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4 Baknhof B 6 ·0
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof HD) liegt außerhalb,
die Stelle des Dienstgeschäfts C ebenfalls außerhalb eines Ortes.
Reisekosten werden gewährt, wenn die Entfernung von der Grenze
des Ortes 4 nach C mindestens 2 Kilometer beträgt (I 11 Abs. 1 und 3,
13 Abst. 2).
Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird
r die Eisenbahnstrecke von Bahnhof 4 nach Bahnhof B (6 34 Abs. 1),
ge die Landwegstrecke von Bahnhof B nach C berechnet (§ 34 Abst. 3).
Wegen einer Vergütung für Abgang in B unter Ausschluß der
Fuhrkosten für die Strecke von Bahnhof B nach der Mitte des Ortes 3
vergleiche Beispiel 9a.
II. Zu 9§8. 18, 29, 30, 31, 34. (Zugang und Abgang,).
7.
8.
O O
4 5
Der Bahnhof des Wohnorts 4 und der Bahnhof des auswärtigen
Ubernachtungsorts Z liegen innerhalb des Ortes oder in geringerer
Entfernung als 2 Kilometer von der Ortsgrenze.
Es wird ein Zugang in 4 und ein Abgang in B vergütet
& 18 Abs. 1, 6 29 Abs. 1).
O 2—
4 Balio'4 B
Der Bahnhof 4 liegt 2 Kilometer oder mehr von der Grenze
des Ortes 4 entfernt.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 163