Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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In dem Beispiel a liegt diese Voraussetzung nicht bei B und D, wohl 
aber bei C vor; deshalb sind Reisekosten zu gewaͤhren In dem Bei- 
spiel b liegt diese Voraussetzung weder bei B noch bei C noch bei 0 
vor; deshalb sind keine Reisekosten zu gewähren. 
□ —. 
4 5 õ 
Die Reise wird vom Wohnort A mit der Eisenbahn nach dem 
Orte B ausgeführt und von 3 auf dem Landweg nach dem Geschäfts- 
ort C fortgesetzt. 
Reisekosten werden gewährt, wenn sowohl die Entfernung von 
der Grenze des Ortes 4 nach der Mitte des Ortes C als auch diejenige 
von der Grenze des Ortes C nach der Mitte des Ortes 4 mindestens 
2 Kilometer beträgt (§ 11 Abs. 1 und 3). 
Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird, 
wenn diese Voraussetzung zutrifft, für die Eisenbahnstrecke von Bahnhof 4 
bis Bahnhof 5, für die Landwegstrecke von der Mitte des Ortes 3 
nach der Mitte des Ortes C berechnet (5 34 Abs. 1). 
  
  
MKienbal# LTandhee# 
□ — 1—.0o0 
4 Baknhof B 6 ·0 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof HD) liegt außerhalb, 
die Stelle des Dienstgeschäfts C ebenfalls außerhalb eines Ortes. 
Reisekosten werden gewährt, wenn die Entfernung von der Grenze 
des Ortes 4 nach C mindestens 2 Kilometer beträgt (I 11 Abs. 1 und 3, 
13 Abst. 2). 
Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird 
r die Eisenbahnstrecke von Bahnhof 4 nach Bahnhof B (6 34 Abs. 1), 
ge die Landwegstrecke von Bahnhof B nach C berechnet (§ 34 Abst. 3). 
Wegen einer Vergütung für Abgang in B unter Ausschluß der 
Fuhrkosten für die Strecke von Bahnhof B nach der Mitte des Ortes 3 
vergleiche Beispiel 9a. 
  
II. Zu 9§8. 18, 29, 30, 31, 34. (Zugang und Abgang,). 
7. 
8. 
  
O O 
4 5 
Der Bahnhof des Wohnorts 4 und der Bahnhof des auswärtigen 
Ubernachtungsorts Z liegen innerhalb des Ortes oder in geringerer 
Entfernung als 2 Kilometer von der Ortsgrenze. 
Es wird ein Zugang in 4 und ein Abgang in B vergütet 
& 18 Abs. 1, 6 29 Abs. 1). 
O 2— 
4 Balio'4 B 
Der Bahnhof 4 liegt 2 Kilometer oder mehr von der Grenze 
des Ortes 4 entfernt. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1910. 163
	        
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