Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

10. 0 
— 1088 — 
Es wird in 4 kein Zugang vergütet. Für den Weg zum Bahnhof -4 
werden Fuhrkosten gezahlt oder die Straßenbahnauslagen erstattet. 
Ist 4 Wohnort oder auswärtiger Ubernachtungsort, so wird mindestens 
ein Betrag gewährt, welcher der verordnungsmäßigen Vergütung für 
Zugang gleichkommt (& 18 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1). 
Eitenbakn Landioeyꝙ 
O # 00 
4 Ballso'3 65 C 
Der Beamte übernachtet in B und setzt die Reise nach C auf 
dem Landweg fort. 
a. Der Bahnhof B liegt weniger als 2 Kilometer von der Grenze 
des Ortes entfernt. 
In diesem Falle wird für den Weg vom Bahnhof B nach 
dem Orte B die Vergütung für Abgang gewährt (§ 18 Abs. 1, 
§ 29 Abs. 1). Die für die Höhe der Fuhrkosten für den Land- 
weg maßgebende Entfernung wird von der Mitte des Ortes B 
nach der Mitte des Ortes C berechnet (& 34 Abs. 1). 
b. Der Bahnhof B liegt 2 Kilometer oder mehr von der Grenze 
des Ortes B entfernt. In diesem Falle wird eine Vergütung 
für Abgang nicht gewährt (§5 18 Abs. 2 Satz 1). Die für die 
Höhe der Fuhrkosten für den Landweg maßgebende Entfernung 
wird von dem Bahnhof B über die Mitte des Ortes B nach der 
Mitte des Ortes C berechnet (§ 31 Abs. 1, §5 34 Abs. 1 und 3). 
— Tanckre 
6 0 0 
4 Bahnhof B B □0 
Der Beamte übernachtet nicht in B, sondern erledigt dort nur ein 
Dienstgeschäft und setzt die Reise nach C auf dem Landweg fort. 
Der Bahnhof B liegt weniger als 2 Kilometer von der Grenze 
des Ortes B entfernt. 
In diesem Falle wird für den Weg vom Bahnhof B nach dem 
Orte B keine Vergütung für Abgang gewährt (§ 18 Abs. 2 Satz 2). 
Die für die Höhe der Fuhrkosten für den Landweg maßgebende Ent- 
fernung wird von dem Bahnhof B über die Mitte des Ortes B nach 
der Mitte des Ortes C berechnet (& 34 Abs. 1 und 3). 
  
  
 
	        
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