— 1091 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
54.
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910. S. 1091. —
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geschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Norwegen. S. 1092. — Bekanntmachung,
betreffend die Anzeigepflicht für die Druse der Pferde. S. 1098.
(Nr. 3819.) Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910.
Vom 3. Oktober 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen gemäß § 1 des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (eichs-
Gesetzbl. S. 881) und § 159 des Reichsbeamtengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1907
S. 245) im Namen des Reichs, was folgt:
¾1.
Im Sinne des Kolonialbeamtengesetzes und der dieses Gesetz ergänzenden
und abändernden Vorschriften ist für die Kolonialbeamten der afrikanischen und
Süds- Schutzgebiete das Reichs-Kolonialamt, für diejenigen des Schutzgebiets
Kiautschou das Reichs-Marineamt als oberste Reichsbehörde zuständig. Die
nach jenen Vorschriften den höheren Reichsbehörden zugewiesenen Befugnisse
werden, soweit nicht im nachstehenden ein anderes bestimmt ist, durch die
Gouverneure der Schutzgebiete wahrgenommen. «
§2.
Im Falle des §& 151 des Reichsbeamtengesetzes ist für die Beamten der
afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete das Reichs-Kolonialamt, für die Beamten
des Schutzgebiets Kiautschon das Reichs-Marineamt auch als höäöhere Reichs-
behörde zuständig.
Reichs- Gesetzbl. 1910. 164
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1910.