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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Verordnung, betreffend die ausschließliche Berechtigung der Landesfisci der Schutzgebiete Afrikas
und der Südsee zur Aussuchung und Gewinnung von Mineralien im Meeresboden. S. 1095. —
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 durch Spanien und Norwegen. S. 1096.
(Nr. 3822.) Verordnung, betreffend die ausschließliche Berechtigung der Landesfisci der
Schutzgebiete Afrikas und der Südsee zur Aufsuchung und Gewinnung
von Mineralien im Meeresboden. Vom 13. Oktober 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§ 1, 3 und 6 Nr. 1 des Schutgebietsgesetes (Reichs-
Gesetzbl. 1900 S. 813) und des § 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit
(Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 213) im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
In den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee steht die ausschließliche
Berechtigung, Mineralien im Sinne der §§ 1, 96 Abs. 1 der Kaiserlichen Berg-
verordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl.
S. 727) und der §§ 1, 95 Abs. 1 der Kaiserlichen Bergverordnung für die
afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika
vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) im Meeresboden aufzusuchen
und zu gewinnen, dem Landesfiskus des Schutzgebiets zu.
§ 2.
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer unbefugt Arbeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der im § 1
bezeichneten Mineralien unternimmt oder zu einem dieser Zwecke An-
lagen macht;
Reichs-Gesetzbl. 1910. 165
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1910.