Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                   — 1095 — 
                                               Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die ausschließliche Berechtigung der Landesfisci der Schutzgebiete Afrikas 
und der Südsee zur Aussuchung und Gewinnung von Mineralien im Meeresboden. S. 1095. — 
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von 
Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 durch Spanien und Norwegen. S. 1096. 
  
  
  
(Nr. 3822.) Verordnung, betreffend die ausschließliche Berechtigung der Landesfisci der 
Schutzgebiete Afrikas und der Südsee zur Aufsuchung und Gewinnung 
von Mineralien im Meeresboden. Vom 13. Oktober 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der §§ 1, 3 und 6 Nr. 1 des Schutgebietsgesetes (Reichs- 
Gesetzbl. 1900 S. 813) und des § 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit 
(Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 213) im Namen des Reichs, was folgt: 
                                                              § 1. 
In den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee steht die ausschließliche 
Berechtigung, Mineralien im Sinne der §§ 1, 96 Abs. 1 der Kaiserlichen Berg- 
verordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 727) und der §§ 1, 95 Abs. 1 der Kaiserlichen Bergverordnung für die 
afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika 
vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) im Meeresboden aufzusuchen 
und zu gewinnen, dem Landesfiskus des Schutzgebiets zu. 
                                                            §  2. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine 
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer unbefugt Arbeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der im § 1 
bezeichneten Mineralien unternimmt oder zu einem dieser Zwecke An- 
lagen macht; 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                          165 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1910.
	        
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