Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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2. wer unbefugt Mineralien der im § 1 bezeichneten Art in der Absicht 
wegnimmt, sie sich rechtswidrig anzueignen. 
Auf Einziehung der benutzten Vorrichtungen und Geräte sowie der 
gewonnenen Mineralien kann erkannt werden ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurteilten gehören oder nicht. 
st die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann selbständig auf Einziehung erkannt werden. 
83. 
Gegen Eingeborene finden an Stelle der im 5 2 Abs. 1 angedrohten die- 
jenigen Strafen Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegen- 
über den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind. 
4 
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) erläßt die zur Ausführung dieser 
Verordnung erforderlichen Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 13. Oktober 1910. 
L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 3823.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der revidierten Berner Ubereinkunft 
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 
durch Spanien und Norwegen. Vom 26. Oktober 1910. 
N Mitteilungen der Schweizerischen Regierung haben Spanien und Norwegen 
die revidierte Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und 
Kunst vom 13. November 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 965) ratifiziert und 
am 9. September 1910 in Kraft gesetzt. Dabei hat Norwegen in Gemäßheit 
von Artikel 27 der Ubereinkunft nachstehende Vorbehalte gemacht: 
(lbersetzung.) 
a) En ce qui concerne les Gmuvres a) Was die Werke der Baukunst 
Warchitecture, au lieu Tadherer à betrifft, so erklärt die Königlich Nor- 
la disposition de Tarticle 2 de la wegische Regierung, daß sie, anstatt der 
Convention susmentionnée portant Bestimmung des Artikel 2 der vor-
	        
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