Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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In der 3. Gruppe wird der Eingang des mit „Wettersichere Ge- 
latinedynamite“ beginnenden Absates gefaßt: 
„Wettersichere Gelatinedynamite mit den angefügttn Ziffern J, 
I, M ufsw. (Gemenge. . .. usw. wie bisher).“ 
2. Beförderungsvorschriften. 
Unter „A. Verpackung.“ erhält in der 3. Gruppe der Sprengmittel 
Ziffer 5 folgende Uberschrift: 
„Oynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe e, nicht hand- 
habungssichere Ammoniaksalpetersprengstoffe f und Spreng- 
stoffproben g.“ 
Unter „C Bescheinigungen. Frachtbriefe.“ wird im Abs. G) b der 
Eingang des letzten Satzes gefaßt: 
„Außerdem muß jeder Sendung von Patronen aus Dynamit oder aus 
den übrigen in der 3. Gruppe unter e, f und g aufgeführten 
Stoffen .. .. usw. wie bisher.“ 
Unter „E. Verladung.“ wird Abs. (e) gestrichen, die bisherigen Absãte 
(2) und (s) erhalten die Bezeichnungen (6) und (7). 
Ur. VI. Fäulniefählge Stoffe. 
1. Abschnitt „A. Verpackung.“ Abs. (2) a wird gefaßt: 
„a) Stoffe der Ziffern 1 und 2: 
1) Bei Verwendung besonders eingerichteter bedeckter Wagen, 
die mit wirksamen Durchlüftungsvorrichtungen versehen sind, ist 
Verpackung nicht erforderlich. Die Stoffe sind mit mindestens 
fünfprozentiger Karbolsäure oder anderen geeigneten Desinfektions- 
mitteln derart anzufeuchten, daß ein fanliger Geruch nicht wahr- 
nehmbar ist. 
2) Bei Verwendung gewöhnlicher offener Güterwagen: 
Vom 1. Mätz bis zum 31. Oktober müssen die Stoffe in 
starke, dichte Säcke verpackt sein; diese sind mit den unter 1 
genannten Desinfektionsmitteln derart anzufeuchten .. . usw. 
wie bisher a æ; 
E) wie bisher, nur sind im letzten Satze die Worte „den 
unter 4& genannten“ zu ersetzen durch: 
„den unter 1 genannten“) 
wie bisher.“
	        
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