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Nr. I b. Munition.
In den Beförderungsvorschriften Abschnitt C. wird der Eingang des
Abs. (₂) gefaßt:
(₂) Bei den Momentzündschnüren der Ziffer 2c muß auf
dem Frachtbrief .. .. usw. wie bisher.
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe.
Abschnitt A. Abs. (₂) b wird gefaßt:
b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besonderen Ver-
packung; die Stoffe der Ziffern 3 und 9 müssen aber, wenn
unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein; Hausmüll
(Ziffer 9) in besonders eingerichteten, das Zerstäuben verhütenden
Wagen bedarf keiner Decken.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 1910.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
(Nr. 3831.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Dezember 1910.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet Ausgabe vom 1. Februar 1910,
Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 481 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
I. Unter Abschnitt Deutschland, unter B. — Bahnstrecken, die sich im
Betrieb oder Mitbetrieb außerdeutscher Verwaltungen befinden, — III. Schwei-
zerischer Verwaltungen (S. 487), ist eingefügt:
„126 a. Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gemeinsam
mit der Pruntrut—Bonsol-Bahn betriebene Strecke von der
schweizerisch-deutschen Grenze bei Pfetterhausen bis Pfetterhausen.“
Am Schlusse des Abschnitts (S. 488) ist in der Anmerkung unter
„Schweiz" hinzugefügt worden: „, 33 a.".