Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Ur. Ib. Munikion. 
In den Beförderungsvorschriften Abschnitt C. wird der Eingang des 
Abs. (0) gefaßt: 
(2) Bei den Momentzündschnüren der Ziffer 2ec muß auf 
dem Frachtbrief .. .. usw. wie bisher. 
Ur. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Abschnitt A. Abs. (2) b wird gefaßt: 
b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besonderen Ver- 
packung; die Stoffe der Ziffern 3 und 9 müssen aber, wenn 
unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein; Hausmüll 
(Ziffer 9) in besonders eingerichteten, das Zerstäuben verhütenden 
Wagen bedarf keiner Decken. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 2. Dezember 1910. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
(Nr. 3831.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Dezember 1910. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet Ausgabe vom 1. Februar 1910, 
Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 481 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
I. Unter Abschnitt Deutschland, unter B. — Bahnstrecken, die sich im 
Betrieb oder Mitbetrieb außerdeutscher Verwaltungen befinden, — III. Schwei- 
zerischer Verwaltungen (S. 487), ist eingefügt: 
J0126 a. Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gemeinsam 
mit der Pruntrut—Bonfol-Bahn betriebene Strecke von der 
schweizerisch-deutschen Grenze bei Pfetterhausen bis Pfetterhausen.“ 
Am Schlusse des Abschnitts (S. 488) ist in der Anmerkung unter 
„Schweiz" hinzugefügt worden:
	        
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