Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                       — 3 — 
               zündschrauben oder ähnliche Zündungen mit kleiner 
               Schwarzpulverladung (zum Beispiel Alzünder), die durch 
               Reibung oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden. 
           d) Geschoßzünder ohne Sprengkapseln oder Einrich- 
               tungen, die eine brisante Wirkung hervorrufen. 
                Zündmittel zu Geschoßzündern und dergleichen. 
          e) Platz= (Manöver--) Patronen für Handfeuerwaffen. 
      c) In Ziffer 5b werden am Ende die Worte 
                 „in Blechkapseln“ 
            gestrichen. 
       d) In Ziffer 6 wird Buchstabe a gestrichen, die Buchstaben b              bis h 
             erhalten die Bezeichnungen a bis g. 
2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. 
        a) Der Abschnitt „Zu 3“ wird gefaßt: 
      (1) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, 
       sicher verschlossene Holzbehälter (Kisten) zu verpacken; ferner         sind 
  
  
      zulässig 
          Holzfässer.                  bei den Zündungen unter a; 
         Säcke                            bei den leeren Patronenhülsen unter b; 
         hölzerne Tonnen oder sogenannte amerikanische Pappfässer .....               bei elektrischen  Zündern ohne sprengkräftige Zündung unter c. 
     
        (2) Vor Einlegung in die Behälter sind Zündhütchen mit 
   unbedeckter Zündsatzoberfläche sowie Zündspiegel (a) in Mengen     bis 
    1.000 Stück, Zündhütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche (a)       bis 
     5000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten oder steife                              Pappschachteln 
     fest zu verpacken, Manöverpatronen unter e in Schachteln, die 
     höchstens 100 Stück enthalten. 
     (3) Die Zündungen unter c und d sind in die Behälter so zu           ver- 
          packen, daß sie sich nicht verschieben können. 
      (4) Höchstes Rohgewicht eines Behälters mit Zündungen 
             unter a.............................. 200 kg,                                                                           unter c und d .....................150   kg.   
       (5) Die Behälter müssen die deutliche Auffschrift                                            „NichtsprengkräftigeZündungen.1b." tragen. 
   b) Im Abschnitt „Zu 4“ b Minenzündungen wird der Eingang des 
       Abs. (2) gefaßt: · 
                      (2) Elektrische Zündungen an langen Guttaperchadrähten                       oder 
                     =bändern, an Wachsdrähten oder =bändern oder an                       einem Schafte 
                      aus... usw. wie bisher.
	        
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