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„gen und das hierauf gefaßte Erkenntniß demselben
„in Abschrift mitzutbeilen.“
Dann im darauf folgenden AbschnittV. nach den Worten:
„kann dieses Rechtsmittel“
die Worte eingeschaltet werden:
„von dem Angeschuldigten sowohl, als von dem Flscale.“
Der zweyte Präsident: Der ursprüngliche Ge-
setzentwurf, welcher in Tit. VII. von Untersuchung und
Aburtheilung der Malzaufschlagsdefraudationen handelt,
spricht in F. 82. aus, daß die geschlossenen Umer-
suchungsacten von den Gerichten vor dem Erkenntnisse
den betreffenden Flscalen mitgetheilt werden müssen, und
in #. 83. ist bestimmt, daß gegen die Erkenntnisse der
ersten Instanz in allen Fällen, wo nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsmittel zulässig ist,
von dem Angeschuldigten sowohl als von den Fiscalen,
welchen die Einsicht zu gestatten ist, die Berufung er-
griffen werden kbnne.
Die Kammer der Abgeordneten hat den Titl. VII.
neu redigirt; sie hat ihn se umgeändert, daß eine ganz
neue Fassung zum Vorscheln kam.
Von der Bestimmung der Mitthellung der Acten
an die Fiscale ist keine Erwähnung gemacht worden,
darum, weil diese Bestimmung schon gesetzlich besteht.
Indeß trägt die Kammer der Reichsräthe darauf
an, daß dennoch ein Beysatz aufgenommen werde, näm-
lich: „daß die Flscale bey den Gerichten die geschlosse-
nen Acten einsehen und vor dem Ausspruche des Urtheils
in einem Präclusiotermine von 8 Tagen ihre Erinnerung
abzugeben baben: daß ihnen jederzeit von den Erkenntnis-
sen Nachricht mitgethellt werde und ihnen gleich dem An-
geschuldigten das Recht zustehe, gegen solche Erkenntnisse
die Berufung zu ergreifen.
Im Wesentlichen stimmt das Ganze überein mit
den bisherigen gesetzlichen Vorschriften.