Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                           — 389 — 
                                    Reichs-Gesetzblatt. 
                                         Jahrgang 1910. 
                                                  Nr. 5. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 389. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3720.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 
Vom 3. Februar 1910. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) für den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen die nachstehende Ver- 
ordnung erlassen. 
                           Berlin, den 3. Februar 1910. 
                                                              Der Reichskanzler. 
                                                              In Vertretung: 
                                                              Delbrück. 
Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
                                            § 1. 
Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschriften gelten Wagen oder Fahr- 
räder, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu 
sein; als Krafträder gelten Fahrzeuge, die vom Sattel aus gefahren werden und 
auf nicht mehr als drei Rädern laufen, wenn ihr Eigengewicht ohne Betriebsstoffe 
(bei elektrischem Antrieb ohne Akkumulatoren) 150 Kilogramm nicht übersteigt.                                                                         52 
Reichs-Gesetzbl. 1910. 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1910.
	        
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