— 391 —
4. mit einer tieftönenden Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen,
falls die Huppe mehrtonig ist, müssen die verschiedenen Töne gleich-
zeitig anklingen;
5. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens
zwei in gleicher Höhe angebrachten, die seitliche Begrenzung des Fahr-
zeugs anzeigenden, hellbrennenden Laternen mit farblosem Glase, die
den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens
20 Meter vor dem Fahrzeug, von dem Führer übersehen werden kann.
Ubermäßig stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden;
6. mit einer Vorrichtung, die verhindert, daß das Fahrzeug von Un-
befugten in Betrieb gesetzt werden kann.
Auf Krafträder findet Nr. 3 keine Anwendung; Nr. 4 gilt mit der Maß-
gabe, daß die Huppe hochtönend sein muß. Für Kraftzweiräder gilt außerdem
Nr. 5 mit der Einschränkung, daß eine Laterne der bezeichneten Art genügt.
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 450 Kilogramm übersteigt, muß so
eingerichtet sein, daß er mittels der Maschine oder des Motors vom Führersitz aus
in Rückwärtsgang gebracht werden kann.
Die Griffe zur Bedienung der Maschine oder des Motors und der im Abs. 1
bis 3 angeführten Einrichtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie,
ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im
Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr handhaben kann.
Jedes Kraftfahrzeug, muß mit einem an einer einer sichtbaren Stelle des Fahr-
gestells angebrachten Schilde versehen sein, das die Firma, die das Fahrgestell
hergestellt hat, die Fabriknummer des Fahrgestells, die Anzahl der Pferdestärken
der Maschine oder des Motors (bei steuerpflichtigen Fahrzeugen auch die nach der
Steuerformel berechnete Nutzleistung, des Fahrzeugs) und das Eigengewicht des
betriebsfertigen Fahrzeugs ergibt.
b. Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs.
§ 5.
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der Eigen-
tümer bei der für seinen Wohnort zuständigen höheren Verwaltungsbehörde die
Zulassung des Fahrzeugs schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß enthalten:
1. Name und Wohnort des Eigentümers-
2. die Firma, die das Fahrgestell. hergestellt hat, sowie die Fabriknummer
des Fahrgestells,
3. die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen= oder Lastfahrzeug),
4. die Art der Kraftquelle (Verbrennungsmaschine, Dampfmaschine, Elektromotor),
5
5. die Anzahl der Pferdestärken der Maschine oder des Motors (bei steuer-
pflichtigen Fahrzeugen auch die nach der Steuerformel berechnete Nutz-
leistung des Fahrzeugs),
6. das Eigengewicht bes betriebsfertigen Fahrzeugs,
52°