— 392 —
7. die zulässige Belastung (in Kilogramm oder Personen einschließlich
Führer),
8. bei Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht (einschließlich Ladung) 5 Tonnen
übersteigt, die Achsdrucke im beladenen Zustand.
Dem Antrag ist das Gutachten eines von der höheren Verwaltungsbehörde
eines Bundesstaats anerkannten Sachverständigen beizufügen, das die Richtigkeit
der Angaben unter Nr. 4 bis 8 sowie ferner bestätigt, daß das Fahrzeug den
nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. Hinsichtlich der
Nr. 5 kann das Gutachten des Sachverständigen durch eine Bescheinigung der
Firma ersetzt werden, die die Maschine oder den Motor hergestellt hat. Das
Gutachten hat der Antragsteller auf seine Kosten zu beschaffen.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren
Sitz sich im Bezirke der Behörde befindet, nach einer auf Kosten der Firma vor-
genommenen Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrik-
mäßig gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Ver-
ordnung zu stellenden Anforderungen genügt (Typenprüfung). Die Typen-
bescheinigung gilt für das ganze Reich. Bei der Veräußerung eines Kraftfahr-
zeugs, das einer derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem
Abnehmer eine mit laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung,
die auch die Richtigkeit der im Abs. 1 unter Nr. 4 bis 8 vorgeschriebenen An-
gaben bestätigen muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs. 2 ge-
forderte Gutachten ersetzt; die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Original-
bescheinigung muß amtlich beglaubigt sein. Uber die solchergestalt in den Verkehr
gebrachten Fahrzeuge hat die Firma ein Verzeichnis zu führen.
Für die nach Abs. 2 und 3 vorzunehmenden Prüfungen gelten die
Anlage A Vorschriften der als Anlage 4 beigefügten „Anweisung über die Prüfung von Kraft-
fahrzeugen“.
c. Zulassung zum Verkehr und Kennzeichnung.
§ 6.
Die höhere Verwaltungsbehörde (§ 5 Abs. 1) entscheidet über den Antrag
auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und
Plätzen. Die Zulassung gilt für das ganze Reich.
Im Falle der Zulassung hat die höhere Verwaltungsbehörde das Kraft-
Muster 1 fahrzeug in eine Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen, dem Fahrzeug ein
polizeiliches Kennzeichen (§ 8) zuzuteilen und hiervon dem Antragsteller Mitteilung
zu machen, sowie über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs und
Muster 2 - die Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung nach beillegendem Muster 2
auszufertigen. Die Aushändigung der Bescheinigung erfolgt durch die für den
Ort, wo das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll, zuständige Polizei=
behörde.