Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen, insbeson- 
dere auch von Krafträdern, nicht gestattet. Ausnahmen können von der höheren 
Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden. 
Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer durch eine Bescheinigung 
(Führerschein) nach beiliegendem Muster 6 zu erbringen. 
 Für die vorzunehmenden Prüfungen gelten die Vorschriften unter Ziffer I 
bis VI der als Anlage B beigefügten „Anweisung über die Prüfung der Führer 
 von Kraftfahrzeugen“. 
                                       b. Besondere Pflichten des Führers. 
                                                    § 15. 
Der Führer hat den Führerschein (§ 14 Abs. 3) sowie die Bescheinigung 
über die Zulassung des Kraftfahrzeugs (§ 6 Abs. 2) bei der Benutzung des Fahr- 
zeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen bei sich zu führen und auf Verlangen 
den zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
                                                   § 16. 
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach 
dieser Verordnung vorgeschriebenen Vermerken und polizeilichen Kennzeichen ver- 
sehen ist, daß das Kennzeichen in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist, daß die 
zulässige Belastung nicht überschritten wird und daß das Fahrzeug sich in verkehrs- 
sicherem Zustand (§§ 3, 4) befindet; er hat sich vor der Fahrt von dem Zustand 
des Fahrzeugs zu überzeugen. 
  
                                                 § 17. 
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines 
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, so lange es 
in Bewegung ist, und darf sich von ihm nicht entfernen, so lange die Maschine 
oder der Motor läuft; auch muß er, falls er sich von dem Fahrzeug entfernt, 
die Vorrichtung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) in Wirksamkeit setzen, die verhindern soll, daß 
ein Unbefugter das Fahrzeug in Betrieb setzt.  
Der Führer ist insbesondere verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß eine 
nach der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs (§ 3 Abs. 1) vermeidbare Entwickelung 
von Geräusch, Rauch, Dampf oder üblem Geruch in keinem Falle eintritt. 
Das Öffnen etwa vorhandener Auspuffklappen ist verboten. 
                                                §  18. . 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Ver— 
kehrsstörungen vermieden werden und daß der Führer in der Lage bleibt, unter 
allen Umständen seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten. 
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf die Fahrgeschwindigkeit von 15 Kilo- 
meter in der Stunde nicht überschritten werden. Bei Kraftfahrzeugen von mehr 
 
	        
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